Tatbestand

Der Teil einer Rechtsnorm, der die Voraussetzungen enthält, bei deren Vorliegen eine bestimmte Rechtsfolge eintritt (z.B. bei ungerechtfertigter Bereicherung: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt" = T., „ist ihm zur Herausgabe verpflichtet" = Rechtsfolge). Im Straf recht versteht man unter T. i. w. S. alle Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit eine Bestrafung möglich ist, i. e. S. nur die Voraussetzungen, die eine Straftat im Gegensatz zu anderen Straftaten besonders kennzeichnen; auf letztere muß sich der Vorsatz des Täters beziehen.

Der T. eines Urteils ist die knapp zusammengefaßte Darstellung des Sach-und Streitstandes (mit der Möglichkeit wegen Einzelheiten auf andere Unterlagen zu verweisen). Besteht im Zivilprozeß aus dem unstreitigen Teil (den übereinstimmenden (Tatsachen-)Behauptungen beider Parteien und den Behauptungen einer Partei, die die andere Partei nicht ausdrücklich bestritten hat, es sei denn die Absicht, sie bestreiten zu wollen, sei aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgegangen), den (vom Beklagten) bestrittenen Behauptungen des Klägers, den Anträgen der Parteien, die wörtlich wiedergegeben und durch Einrücken optisch besonders herausgestellt werden, dem Verteidigungsvorbringen des Beklagten und der Prozeßgeschichte, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung noch von Bedeutung ist. T. ist i. d. R. notwendiger Bestandteil eines Zivilurteils. Ihm entspricht beim Beschluß der Sachverhalt. Strafurteile enthalten keinen selbständigen T., aber tatsächliche Feststellungen. T. hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde. Nur bei offensichtlichen Unrichtigkeiten (z.B. Schreiboder Rechenfehler) kann er auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden; ferner (nicht jedoch im Strafrecht) nur auf Antrag wegen anderer Unrichtigkeiten wie Auslassungen, Unklarheiten und Widersprüchen.

1) Feststellung eines Geschehensablaufs, muss in Straf- und Zivilurteilen festgelegt werden (Tatbestand des Urteils); 2) Rechtssatz eines Gesetzes, der Tatgeschehen u. Rechtsfolge beschreibt (Tatbestandsmerkmale).

. Der T. ist die in einer Rechtsnorm enthaltene abstrakte Umschreibung von Tatumständen, die im konkreten Fall erfüllt sein müssen, um eine Rechtsfolge auszulösen. Besondere Bedeutung kommt der Tatbestandsmässigkeit im Strafrecht zu: Eine Handlung kann nur dann als Straftat geahndet werden, wenn sie einen gesetzlichen Straftatbestand verwirklicht. - Zum T. als Bestandteil eines Urteils s. dort.

ist in der Rechtstheorie die Gesamtheit der Voraussetzungen (eines Rechtssatzes) für eine Rechtsfolge. Ein T. ist regelmäßiger Teil einer Rechtsnorm. Im Strafrecht ist T. der T. der mit Strafe bedrohten Handlung. Er umfasst im weiteren Sinn alle Voraussetzungen der Strafbarkeit (T. im engeren Sinn, Rechtswidrigkeit, Schuld, objektive Bedingung der Strafbarkeit), im engeren Sinn nur die Merkmale, die dem jeweiligen Delikt das besondere Gepräge im Gegensatz zu den anderen Delikten geben. Dabei unterscheidet man den objektiven T. (Summe der objektiven Tatbestandsmerkmale, z. B. Täter tötet das Opfer) vom subjektiven T. (Summe der subjektiven Merkmale, z. B. Vorsatz [Wissen und Wollen], eventuelle zusätzliche Absicht). T. im Verfahrensrecht (§313 1 Nr. 5 ZPO) ist die gedrängte Darstellung des Sachstands und Streitstands eines Verfahrens - also eines Sachverhalts Dabei sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffsmittel und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Dieser T. ist ein Teil des Urteils. Er ist meist in einen einleitenden Satz, den unstreitigen Sachverhalt, die bestrittenen Tatsachenbehauptungen des Klägers, seinen Antrag, den Antrag des Beklagten und das Verteidigungsvorbringen des Beklagten geteilt. Er ist entbehrlich, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht zulässig ist oder die Parteien auf Rechtsmittel verzichten (§ 313 a ZPO). Lit.: Krahl, M., Tatbestand und Rechtsfolge, 1999; Puppe, /., Die Lehre von Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld, 2002; Schmid, C., Das Verhältnis von Tatbestand und Rechtswidrigkeit, 2002

, Strafrecht: Der Tatbestand im weiteren Sinne meint die Gesamtheit der Voraussetzungen einer Straftat. Hierauf bezieht sich die Garantiefunktion des Strafgesetzes. Der Tatbestand im engeren Sinne, auch Unrechtstatbestand genannt, meint dagegen diejenigen Merkmale des Tatbestands, die den typischen Unrechtsgehalt des jeweils verbotenen Verhaltens umschreiben. Die Verwirklichung des Unrechtstatbestandes indiziert die Rechtswidrigkeit. Eine Ausnahme gilt für die §§ 240 Abs. 2, 253 Abs. 2 StGB, bei denen die Rechtswidrigkeit von der Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation abhängt.
Die Merkmale des Tatbestandes werden nach verschiedenen Gesichtspunkten unterschieden.
Deskriptive Tatbestandsmerkmale sind solche, die den sachlich-gegenständlichen Anwendungsbereich
der Norm im Wege einfacher Beschreibung zum Ausdruck bringen (z. B. Sache, beweglich, Wegnahme). Normative Tatbestandsmerkmale sind solche, deren Vorliegen nur im Wege wertender Betrachtung,
u. U. unter Rückgriff auf außerstrafrechtliche Normen, festzustellen ist (z. B. fremd, Urkunde). Von Bedeutung ist diese Unterscheidung in der Irrtumslehre. Es gibt jedoch nach zutreffender Ansicht keine ausschließlich deskriptiven bzw. normativen Tatbestandsmerkmale. Vielmehr bedarf es bei jeder Subsumtion unter ein Tatbestandsmerkmal einer Wertung, sodass alle Merkmale mehr oder weniger deskriptiv und normativ sind.
Der objektive Tatbestand kennzeichnet das äußere Erscheinungsbild der Tat. Zu den objektiven Tatbestandsmerkmalen gehören die Umschreibung der
Tatsituation, des tauglichen Täterkreises, der Tathandlung und des Tatmittels, des Tatobjekts oder -opfers
und des Taterfolgs. Bei den Erfolgsdelikten gehören auch die Kausalität und die Voraussetzungen der objektiven Zurechnung zum objektiven Tatbestand. Nicht zum objektiven Tatbestand gehören die objektiven Strafbarkeitsbedingungen.
Der subjektive Tatbestand kennzeichnet die psychisch-seelische Situation und die Vorstellungswelt des
Täters. Subjektive Tatbestandsmerkmale sind nach
h. M. der Vorsatz und deliktsspezifische subjektive Merkmale, wie Absichten, Motive und Gesinnungsmerkmale. Die Zuordnung solcher Merkmale zum subjektiven Tatbestand oder zu den speziellen Schuldmerkmalen ist i. E. umstritten.
Qualifizierende Tatbestandsmerkmale haben in Verbindung mit dem Grundtatbestand eine strafschärfende Wirkung, privilegierende Tatbestandsmerkmale eine strafmildernde Wirkung. Im Gegensatz zu den unselbstständigen Strafschärfungsgründen oder
Strafmilderungsgründen i. S. d. § 12 Abs. 3 StGB können sie deliktsändernden Charakter haben. Ob es sich um solche Merkmale handelt, hängt von ihrer abschließenden und bindenden Wirkung ab. So stellt die Tötung auf Verlangen gern. § 216 StGB im Gegensatz zum Totschlag gern. § 212 StGB ein Vergehen dar, der gewerbsmäßige Bandenbetrug gern. § 263 Abs. 5 StGB im Gegensatz zum einfachen Betrug gem. § 263 Abs. 1 StGB ein Verbrechen. Das Zusammentreffen qualifizierender und privilegierender Merkmale bei derselben Tat führt zu einer Sperrwirkung für den Qualifikationstatbestand (so § 216 gegenüber § 211 StGB). Das Hinzutreten strafschärfender Merkmale zu einem Grundtatbestand kann aber nicht nur qualifizierende Wirkung haben, sondern auch zur Entstehung von Delikten mit eigenständigem Unrechtsgehalt (delictum sui generis) führen. Dies gilt etwa für Raub gern. § 249 StGB im Verhältnis zum Diebstahl gern. § 242 StGB, da hier die finale Anwendung von Nötigungsmitteln zum Zwecke der Wegnahme einen eigenständigen Unwertgehalt begründet.
Zivilprozessrecht: Wiedergabe des wesentlichen Streitstoffs im Urteil. Gem. § 313 Abs. 2 ZPO, § 117 Abs. 3 VwGO, § 136 Abs. 1 Nr.5, Abs. 2 SGG, § 105 Abs. 3 FGO genügt die knappe Darstellung der erhobenen Ansprüche (Streitgegenstand) und dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge; wegen der Einzelheiten kann und soll auf die Schriftsätze, Sitzungsprotokolle und andere Unterlagen verwiesen werden. In der Praxis werden zunächst das unstreitige Parteivorbringen, sodann der streitige Klägervortrag, gefolgt von der den zuletzt gestellten Sachanträgen vorangegangenen Prozessgeschichte und den zuletzt gestellten Sachanträgen, dann der streitige Beklagtenvortrag, ggf. mit Replik des Klägers, und zuletzt die weitere Prozessgeschichte dargestellt.
Die Aufnahme eines Tatbestandes in das Urteil ist grundsätzlich vorgeschrieben (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, § 117 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, § 136 Abs. 1 Nr.5 SGG, § 105 Abs. 2 Nr. 4 FGO) und nur in besonders geregelten Fällen (§ 540 ZPO: Berufungsurteil; § 313a Abs. 1 S.1 ZPO: nichtrechtsmittelfähiges Urteil; § 313 b
Abs. 1 S.1 ZPO: nichtstreitiges Urteil; § 495 a Abs. 2 S. 1 ZPO: vereinfachtes Verfahren; § 540
Abs. 1 ZPO: Berufungsurteil) entbehrlich. Der Tatbestand liefert nur durch das Sitzungsprotokoll zu entkräftenden Beweis für das mündliche Parteivorbringen
(§ 314 ZPO) und ist Grundlage der gerichtlichen Beurteilung in der Revision (§ 559 Abs. 1 ZPO, § 137 Abs. 2 VwG() § 163 SGG, § 118 Abs. 2 FGO). Die
Parteien können Fehler des Tatbestandes, die nicht von Amts wegen zu berichtigende bloße offenbare Unrichtigkeiten (Urteilsberichtigung) sind, im Wege der Tatbestandsberichtigung geltend machen.

1.
Im Strafrecht Straftat.

2.
Im Allgemeinen juristischen Sprachgebrauch versteht man unter T. die einem Rechtsfall zugrundeliegenden Tatsachen (den Sachverhalt, die Tatfrage) im Gegensatz zu den darauf anwendbaren Rechtsnormen (die Rechtsfrage). Vgl. Da mihi factum, dabo tibi ius.




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