Güterrechtsregister

Bei allen Amtsgerichten sind Güterrechtsregister vorhanden, in die Eheverträge - insbesondere solche, mit denen der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen werden soll, eingetragen werden können - nicht müssen, weil es in der Entscheidungsfreiheit der Ehepartner liegt, ob sie die Eintragung beantragen oder nicht. Sie können sich aber Dritten gegenüber auf einen Ehevertrag nur berufen, wenn die Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist.
Einsicht in das Güterrechtsregister kann jeder nehmen, ohne dass er wie beim Grundbuch ein besonderes Interesse nach weisen muss.

vom Amtsgericht am Wohnsitz des Ehemanns geführtes Register, in das Eintragungen nur auf Antrag der Ehegatten erfolgen. Dient dazu, die Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Einsicht durch betroffene Dritte offenzulegen. Eintragungsfähig sind z.B. Eheverträge, Entziehung der Schlüsselgewalt. Schweigt das G., kann der Dritte auf den Fortbestand der eingetragenen Rechtslage vertrauen.

wird beim Amtsgericht des Wohnsitzes des Ehemanns geführt. Jedermann kann Einsicht nehmen. Zweck: Eintragung von Rechtsverhältnissen zwischen Ehegatten, wenn diese von dem als bekannt vorausgesetzten gesetzlichen Güterstand abweichen. Kein Eintragungszwang. Wirkung der Eintragung: Die eingetragenen Tatsachen (z.B. Gütergemeinschaft, Entziehung der Schlüsselgewalt) muss jeder gegen sich gelten lassen, der mit dem Ehegatten oder einem von ihnen in rechtsgeschäftlichen Verkehr tritt.

Güterstand.

(§§ 1558ff. BGB) ist das öffentliche Register für die das vertragliche eheliche Güterrecht betreffenden Eintragungen. Es wird beim Amtsgericht (des gewöhnlichen Aufenthaltsorts eines Ehegatten) im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt und genießt negative Publizität. Die Einsicht ist jedem gestattet.

Das G. dient dazu, die güterrechtlich bedeutsamen Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand Dritten, die hiervon betroffen werden, zu offenbaren. Das G. wird vom Amtsgericht des Wohnsitzes des Ehemanns geführt. Eintragungen werden nur auf Antrag der Ehegatten vorgenommen; die Einsicht ist jedermann gestattet (§§ 1558 ff. BGB). Eintragungsfähig sind Eheverträge sowie jede Änderung und Ausschließung des gesetzlichen Güterstandes kraft Vertrags, Gesetzes oder Urteils (z. B. bei vorzeitigem Zugewinnausgleich, § 1388 BGB), aber auch einseitige Maßnahmen, z. B. die Entziehung der Schlüsselgewalt (§ 1357 BGB). Die Eintragung im G. hat zwar - anders als z. B. beim Grundbuch - keinen Gutglaubensschutz für Dritte zur Folge; die Ehegatten können jedoch Veränderungen der kraft Gesetzes bestehenden güterrechtlichen Verhältnisse oder Veränderungen der eingetragenen Umstände (z. B. Wiederaufhebung eines vertraglichen Güterstandes) einem Dritten bei einem Erwerb durch Rechtsgeschäft oder kraft Urteils (nicht bei Rechtserwerb kraft Gesetzes, z. B. im Erbrecht) nur dann entgegenhalten, wenn diese Tatsache dem Dritten bekannt oder in das G. eingetragen war. Jeder Dritte kann daher zwar nicht auf die Richtigkeit einer eingetragenen Tatsache, wohl aber auf das Schweigen des G. oder auf den Fortbestand der eingetragenen Rechtslage vertrauen (§ 1412 BGB, sog. negative Publizität). Das Verfahren in Güterrechtsregistersachen ist in §§ 374 ff. FamFG geregelt.




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