Hauptfeststellung

Einheitswert.

1.
Alle Einheitswerte für den Grundbesitz sollen in Zeitabständen von sechs Jahren neu festgesetzt werden (§ 21 BewG). Die letzte H. für die Einheitswerte des Grundvermögens erfolgte auf den 1. 1. 1964. Die auf diesen Stichtag ermittelten Werte wurden steuerlich zum 1. 1. 1974 wirksam. Für Grundstücke in den neuen Ländern ist auf den 1. 1. 1991 ein Einheitswert nach den Wertverhältnissen 1. 1. 1935 nachträglich festzustellen (§§ 129, 132, 133 BewG). Eine neue H. ist derzeit nicht vorgesehen.

2.
Fortschreibung. Die festgestellten Einheitswerte werden „fortgeschrieben“, wenn sich Veränderungen im Wert eines Grundstücks bzw. Betriebs ergeben. Solche können im Hinblick auf die Höhe eines Einheitswerts (Wertfortschreibung, § 22 I BewG), die Art des Gegenstands (Artfortschreibung, § 22 II BewG) oder die Zurechnung des Gegenstands (Zurechnungsfortschreibung, § 22 II BewG) vorliegen. Eine Wertfortschreibung kann auch zur Fehlerberichtigung erfolgen.

3.
Nachfeststellung (§ 23 BewG) ist eine nachträgliche Feststellung eines Einheitswerts auf einen Nachfeststellungszeitpunkt, wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu entsteht (z. B. ein Grundstück wird geteilt) oder eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll.




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