Hoheitsbetrieb

Betriebe gewerblicher Art.

sind nicht steuerpflichtige Betriebe der öffentlichen Hand, die überwiegend der Ausführung öffentlicher Aufgaben dienen (§ 4 V KStG, § 2 II GewStDV, § 2 III UStG), z. B. Schlachthöfe, Forschungsanstalten, Wetterwarten, Friedhöfe, Anstalten zur Leichenverbrennung, zur Desinfektion, zur Lebensmitteluntersuchung, zur Müllbeseitigung und Müllverbrennung, zur Straßenreinigung und zur Abführung von Abwässern und Abfällen.




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