Jagdwilderei

Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich zueignet oder wer eine dem Jagdrecht unterliegende Sache sich zueignet, beschädigt oder zerstört, begeht Jagdwilderei. Allerdings stellt ein einfacher Verstoß gegen Abschussregeln oder Schonzeiten keine Verletzung fremden Jagdrechts dar. Um einen besonders schweren Fall der Jagdwilderei handelt es sich dann, wenn diese zur Nacht- oder Schonzeit mit Schlingen oder in anderer unwaidmännischer Weise begangen wird. Es gilt ebenso als schwerwiegend, wenn mehrere mit Schusswaffen ausgerüstete Täter gemeinsam wildern. Schwere Fälle der Jagdwilderei werden mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren bestraft.
§ 292 StGB
Siehe auch Wilderei

Wilderei.

(§ 292 StGB) ist das Nachstellen, Fangen, Erlegen oder sich oder einem Dritten Zueignen von Wild unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts sowie das Zueignen, Beschädigen oder Zerstören einer dem Jagdrecht unterliegenden Sache. Lit.: Kollmer, G., Der Jagdfrevel, 2000

§ 292 StGB schützt in seinem Grundtatbestand (Abs. 1) nicht nur das Jagdrecht, sondern auch das Jagdausübungsrecht nach dem BJagdG. Tatobjekt der Nr. 1 ist „Wild”, also wild lebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (§§ 1 Abs. 1, 2 BJagdG). Nach h. M. bleiben gewilderte Tiere herrenlos, wenn der Wilderer sie in Eigenbesitz nimmt und fortschafft, sodass sie weiterhin dem alleinigen Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten unterliegen. vgl. § 958 Abs. 1 BGB. Tathandlungen der Nr. 1 sind das Nachstellen, Fangen, Erlegen oder Sich- bzw. Einem-Dritten-Zueignen. Tatobjekt der Nr. 2 ist eine dem Jagdrecht unterliegende Sache i. S. v. § 1 Abs. 5 BJagdG, also totes herrenloses Wild oder Teile davon. Im Rahmen der Rechtfertigungsgründe kann der Notstand nur das Erlegen (,Gnadenschuss`) und nicht die Zueignung des Wildes umfassen.
Strafschärfungen enthält § 292 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 StGB in Form von Regelbeispielen.

Wilderei.




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