Kraftfahrzeug

Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. K., die auf öffentlichen Wegen oder Plätzen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde zum Verkehr zugelassen sein (zu den Rechtsgrundlagen Straßenverkehrsrecht). Zulassung erfolgt durch Erteilung einer Betriebserlaubnis auf Grund derer der Fahrzeughersteller den eine Beschreibung des K. enthaltenden K.-Brief ausstellt. Auf Grund des K.-Briefes wird das amtliche Kennzeichen zugeteilt (wobei zuvor das Bestehen einer [{.-Haftpflichtversicherung nachzuweisen ist) und zusammen mit den Personalien desjenigen, für den das K. zugelassen wird, in den K.-Brief eingetragen (dient der Sicherung des Eigentums und anderer Rechte am K.). Über die erfolgte Zulassung wird schließlich noch der K.Schein ausgestellt, der auf jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.

K.-Halter ist, wer ein K. für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt; er braucht nicht der Eigentümer zu sein, Straßenverkehrshaftung, Straßenverkehrsgefährdung, Fahrerlaubnis, Führerschein.

ist nach § 1 Abs. 2 StrassenverkehrsG ein Landfahrzeug (Fortbewegungsmittel auf der Erdoberfläche im Gegensatz zum Wasser- und
Luftfahrzeug), das durch Maschinenkraft fortbewegt wird, ohne an Gleise gebunden zu sein. Art der Maschinenkraft (Verbrennungs-, Elektromotor) ist rechtlich unbedeutend. Maschinenkraft muss jedoch mit dem Fahrzeug fest verbunden sein; Stromzuführung (beim Elektro-Motor) kann jedoch auch von aussen erfolgen. Zum Führen fast aller Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Strassen (Wegerecht) wird eine Fahrerlaubnis benötigt. a. Anhänger, Kraftfahrzeugzulassung.

Im Sozialrecht:

Die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeugs ist kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung und deshalb von dieser nicht zu finanzieren (vgl. BSG 26.11.1998 SozR 3-3300). Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (§35 Abs. 1 SGB VII i.V.m. §33 Abs. 8 Nr. 1 SGB IX). Die Kraftfahrzeughilfe wird erbracht, wenn die Versicherten infolge Art oder Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, um die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§40 Abs. 1 SGB VII). Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen zur Beschaffung des Kraftfahrzeuges, zu dessen behinderungsgerechten Zusatzausstattung sowie zur Erlangung einer Fahrerlaubnis (§40 Abs. 2 SGB VII). Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage einen Zuschuss zahlen, der über demjenigen der Verordnung liegt (§40 Abs. 4 SGB VII). In der Arbeitsförderung gehört die behindertengerechte Ausstattung eines Kraftfahrzeugs zu den besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 109 SGB IX). In der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht als Vermögen einzusetzen (§ 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II). Die Bundesagentur für Arbeit geht von Angemessenheit aus, wenn das Kraftfahrzeug einen Wert von höchstens 5000 € hat. In der Sozialhilfe ist ein Kraftfahrzeug grundsätzlich als Vermögen einzusetzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn es der Leistungsberechtigte auf das Fahrzeug angewiesen ist, z.B. um ein Kind in einen Sprachheil- kindergarten zu bringen, und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der Fahrtdauer und der Betreuung zweier weiterer Kinder unzumutbar ist und nur ein geringer Erlös aus dem Verkauf zu erwarten ist (OVG Bautzen 18.12.1997 FEVS Bd. 48, S. 514).

(§ 1 II StVG) ist das ohne Bindung an Bahngleise durch Maschinenkraft bewegte Landfahrzeug. Ein K. muss zum Betrieb auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von der zuständigen Behörde besonders zugelassen werden. Hierfür gelten das Straßenverkehrsgesetz und die Straßenverkehrszu- lassungsordnung. Für den öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen sind besondere Regeln in der Straßenverkehrsordnung aufgestellt. Für Schäden Dritter, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen (z.B. durch Verursachen einer Ausweichbewegung eines Radfahrers, durch Verschmutzen einer Fahrbahn, durch Zerstören eines Weidegeländetors), hat der Kraftfahrzeughalter auf Grund einer Gefährdungshaftung einzustehen (§ 7 StVG), daneben auch der Fahrzeugführer, der nicht nachwei- sen kann, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht ist (§ 18 StVG). Lit.: Barheine, A., Kraftfahrzeugerwerb im guten Glauben, 1991; Becker, H./Böhme, K., Kraftverkehrs- Haftpflicht-Schäden, 23. A. 2006; Schieferdecker, B., Die Entfernung von Kraftfahrzeugen, 1998; Engel, /., Handbuch Kraftfahrzeugleasing, 2. A. 2004; Ensthaler, J./Funk, M./Stopper, M., Handbuch des Automobilver- triebsrechts, 2003

Gern. Legaldefinition des § 1 Abs. 2 StVG jedes Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird und nicht an Bahngleise gebunden ist.

i. S. des Straßenverkehrsrechts ist ein maschinell getriebenes, nicht an Bahngleise gebundenes Landfahrzeug (§ 1 II StVG, § 1 Nr. 1 FZV). Die Rechtsvorschriften für die Inbetriebnahme und Benutzung sind insbes. im Straßenverkehrsgesetz (StVG), in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), der Fahrzeug-ZulassungsVO (FZV) und der Fahrerlaubnis-VO (FeV) enthalten. S. insbes. Zulassung von Kfz., Kennzeichen am Kfz., Lastkraftwagen, Omnibusse, Personenkraftwagen, Anhänger, Krafträder, Fahrerlaubnis, Auslandsführerschein, Internat. Kraftfahrzeugverkehr, unbefugter Gebrauch von Fz. u. im folg.




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