Nachlassinventar

ist das amtlich aufgenommene Verzeichnis aller beim Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände, möglichst mit Wertangabe, und bestehenden Nachlassschulden, § 2001 BGB. Wenn das N. rechtzeitig und richtig errichtet worden ist, verhütet es, dass der Erbe sein Recht zur Haftungsbeschränkung gegenüber den Nachlassgläubigern verliert (Erbenhaftung). Der Erbe muss zur Aufnahme des N.s eine zuständige Amtsperson (z.B. Notar) hinzuziehen. Ein nur privat aufgenommenes N. ist unwirksam. Das Inventar muss nach Aufnahme beim Nachlassgericht eingereicht werden, § 2003 BGB. Der Erbe kann das N. freiwillig errichten. Auf Antrag eines Nachlassgläubigers kann ihm das Nachlassgericht eine Frist setzen, dessen Versäumung die Beschränkung der Erbenhaftung beeinflusst. Der Erbe muss auf Verlangen eines N.gläubigers vor dem N.gericht an Eides Statt versichern, dass er die N.gegenstände nach bestem Wissen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei (Inventareid); § 2006 BGB.

Inventar, Inventarerrichtung.




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