Nachlasskonkurs

Hat der Erbe die Erbschaft in der Hoffnung angenommen, zu einem kleinen oder grossen Vermögen zu kommen und stellt sich nachher heraus, dass die Verbindlichkeiten höher als das Vermögen sind, muss er gleichwohl nicht befürchten, womöglich selbst noch mit eigenem Vermögen für die Verbindlichkeiten einstehen zu müssen. Es besteht die Möglichkeit, die Eröffnung eines Nachlasskonkurses zu beantragen. Das empfiehlt sich jedoch nur, wenn zu erwarten ist, dass nach Eintreibung der Aussenstände auch noch etwas übrig bleibt. Auch Konkurse kosten Geld. Steht fest, dass auf jeden Fall der Nachlass überschuldet ist, so reicht es auch aus, irgendwelchen Anspruchstellem die »Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses« entgegenzuhalten.
Für den Nachlasskonkurs ist das Gericht zuständig, an dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte.

Die Eröffnung des Konkurses über den Nachlass (Sonderkonkurs) setzt dessen Überschuldung voraus, § 215 KO, also Nachlassschulden, die den Wert der Nachlassgegenstände übersteigen. Erbe, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker sind verpflichtet, nötigenfalls N. zu beantragen. Soweit der Erbe den Nachlassgläubigern gegenüber noch nicht unbeschränkbar haftet (Erbenhaftung), beschränkt die Konkurseröffnung seine Haftung gegenständlich auf den Nachlass. Das Konkursverfahren richtet sich nach der KO. Zunächst werden befriedigt die Schulden für die Beerdigung und die Nachlasskostenschulden (Nachlassschulden), sodann die Erblasserschulden und erst zuletzt die Erbfallschulden. §§ 214 ff. KO.
- Nachlassvergleich.
der Konkurs über einen Nachlaß. Dient der Absonderung des (nicht rechts- aber konkursfähigen) Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben und beschränkt die Haftung des Erben auf den Nachlaß. Setzt Überschuldung des Nachlasses voraus; Gemeinschuldner ist der Erbe.




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