Natur

ist die ohne menschliches Zutun entstandene Welt und die hinter ihr stehende Kraft sowie deren Wesen. N. der Sache ist in der Rechtsmethodologie das ihr von selbst eigene Wesen einer Sache. Die N. der Sache dient als Begründung für einleuchtende, nicht weiter erklärungsbedürftige und erklärungsfähige Rechtsfolgen (z.B. Gesetzgebungszuständigkeit des Bunds kraft N. der Sache für Bundesflagge). Lit.: Ballweg, O., Zu einer Lehre von der Natur der Sache, 2. A. 1963




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