Naturalrestitution

(§ 249 BGB) ist das Grundprinzip des Schadensersatzrechts. Danach ist der Schädiger grundsätzlich verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Vom Grundsatz her soll der Geschädigte durch den Schadensersatz nicht schlechter, aber eben auch nicht besser stehen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der Schädiger muß also vorrangig Ausgleich in Natur leisten. Dies gilt grds. für die Behebung aller materiellen sowie immateriellen Schäden. Einen Geldbetrag als Entschädigung kann der Geschädigte nur unter den Voraussetzungen der §§ 249 S.2, 250, 251 I BGB verlangen.

So ist z.B. bei immateriellen Schäden gem. § 249 BGB jederzeit N. möglich: Bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts etwa durch Widerruf bzw. Unterlassen von Äußerungen oder Gegendarstellung. Geldersatz wird gem. § 253 BGB hingegen nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gewährt.

Schadensersatz.

Schadensersatz.

Naturalherstellung Lit.: Gebauer, P., Naturalrestitution beim Schadensersatz wegen Nichterfüllung, 2002; Picker, U., Die Naturalrestitution durch den Geschädigten, 2003

Schadensersatz (2 a).




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