Recht auf Arbeit

dem GG ist ein R. a. A. fremd; es gewährt nur die freie Berufs- und Arbeitsplatzwahl (Berufsfreiheit, Freizügigkeit); ein R. a. A. könnte auch nur Programmsatz sein, der den Staat verpflichtet, eine Politik der Vollbeschäftigung zu betreiben; die Länderverfassungen sehen teilweise ein so beschaffenes R.a.A. vor (z.B. Art. 166 Abs. 2 Bay. Verfassung). - Umstritten ist, ob es ein absolut geschütztes Recht am Arbeitsplatz gibt.

Soziale Grundrechte

Das Grundgesetz enthält kein Grundrecht auf A.; wohl aber ist es in einigen Landesverfassungen enthalten (z. B. Bayern: Art. 166 II; Berlin: Art. 18; Bremen: Art. 8 I; Hessen: Art. 28 II; Nordrhein-Westfalen: Art. 24 III 1), wobei im Einzelfall streitig ist, inwieweit es sich um ein echtes Grundrecht und nicht nur um einen Programmsatz handelt. Die Übernahme in das GG wird insbesondere von gewerkschaftlicher Seite gefordert.




Vorheriger Fachbegriff: Recht am gesprochenen Wort | Nächster Fachbegriff: Recht auf Bildung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen