Tendenzbetrieb

(lat.: tendere = spannen, strecken; abzielen; sich hinneigen); Unternehmen oder Betrieb, der unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dient. Auf T. findet das Betriebsverfassungsgesetz nur insoweit Anwendung, als die Eigenart des Unternehmens oder Betriebes dem nicht entgegensteht.

(§118 BetrVG) ist der Betrieb, der unmittelbar und überwiegend politischen (auch nichtparteipolitischen), konfessionellen, wissenschaftlichen und ähnlichen Bestimmungen dient (z. B. Zeitungsverlag). Auf den T. finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes nur eingeschränkt Anwendung, insbesondere nur insoweit, als ihnen nicht die Eigenart des Betriebs entgegensteht (z. B. sind die Pressefreiheit einschränkende Mitbestimmungsrechte ausgeschlossen). Die Feststellung des Tendenzschutzes eines Unternehmens kann vor den Arbeitsgerichten beantragt werden. Lit.: Poeche, S., Mitbestimmung in wissenschaftlichen Tendenzbetrieben, 1999; Noll, G., Arbeitsrecht im Tendenzbetrieb, 2001

Betrieb, der unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen, künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung i. 5. v. Art. 5 GG dient (Legaldefinition aus § 118 Abs. 1 BetrVG). Auf einen solchen Tendenzbetrieb finden Vorschriften des BetrVG keine Anwendung, soweit die Eigenart des Betriebes entgegensteht. Einen Wirtschaftausschuss gibt es in einem solchen Betrieb nicht, Mitbestimmung bei Betriebsänderungen nur eingeschränkt.
Damit soll diesen Betrieben eine von Mitbestimmung ungestörte Verfolgung des Betriebszweckes ermöglicht werden.
Die Mitbestimmung ist ausgeschlossen, soweit die Eigenart des Betriebes entgegensteht. Dies kann man zum einen generell annehmen, wenn ein Arbeitnehmer tendenzbezogene Arbeiten verrichtet (Redakteur der Zeitung, nicht aber der Pförtner; Erzieherin im Kindergarten, nicht aber der Hausmeister). Andererseits kann man annehmen, dass die Eigenart des Betriebes nur dann der Mitbestimmung entgegensteht, wenn die konkrete Maßnahme im Einzelfall tendenzbezogen ist. Auch hier muss der Zweck der Regelung herangezogen werden. Da die Mitbestimmung nur zugunsten der Tendenzverfolgung und nicht per se zurücktreten soll (andernfalls könnte man im Tendenzbetrieb Mitbestimmung ganz ausschließen), steht die Eigenart nur bei tendenzbezogenen Maßnahmen der Mitbestimmung entgegen (bei Kündigung eines Redakteurs wegen Diebstahl von Arbeitgebereigentum kann der Betriebsrat sehr wohl mitbestimmen, ohne dass die Eigenart des Betriebes dem entgegensteht).




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