Pressefreiheit

Freiheit der Herstellung und Verbreitung von Druckerzeugnissen jeglicher Art, nicht nur der Tagespresse (z.B. auch Zeitschriften, Flugblätter). Geschützt ist nicht nur die Unterrichtung über Tatsachen, sondern auch die Kundgabe von Stellungnahmen und Wertungen. Eine Zensur findet nicht statt. Die freie Presse wird vom GG einerseits als Einrichtung, andererseits als subjektives Recht der auf dem Gebiet des Pressewesens tätigen Personen gewährleistet. Sie ist eine Ausprägung des Grundrechts der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und unterliegt denselben Einschränkungen.

das Recht, Presseerzeugnisse (Zeitungen, Zeitschriften) herzustellen und zu verbreiten und in ihnen Meinungen und Nachrichten zu veröffentlichen, um so auf die öffentliche Meinung einzuwirken. Die P. und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als Grundrechte garantiert. Schranken wie bei der Meinungsfreiheit. Der P. korrespondiert die Pflicht der Presse, wegen ihrer grossen Wirkung auf die Öffentlichkeit einen verantwortungsvollen Gebrauch von der P. zu machen. Die sog. innere P., also die Äusserungsfreiheit der Redakteure gegenüber Verleger, Herausgeber und Chefredakteur ist im GG nicht irgendwie gewährleistet. Sie ist aber um so mehr nötig, je mehr die Konzentration der Presse fortschreitet, da das GG von einer Vielfalt der Pressemeinungen ausgeht.

steht in engstem Zusammenhang mit den Grundrechten der Meinungsfreiheit, der Informationsfreiheit und der Berichterstattungsfreiheit durch Rundfunk und Film. Die Pressefreiheit wird gewährleistet (Art. 5 I 2). Eine Zensur findet nicht statt (Art. 5 13).
Der Schutzzweck dieses in der liberalen Verfassungsbewegung des 19. Jahrhunderts wurzelnden Freiheitsrechts erfordert eine weite, von inhaltlichen Bewertungen absehende Auslegung des grundgesetzlichen Begriffs der Presse. Ohne Beschränkung auf die Zeitungs- und Zeitschriftenpresse oder gar nur auf die ,seriöse" Presse unterfallen diesem Begriff sämtliche durch Massenvervielfältigung hergestellten und verbreiteten Druckerzeugnisse, die ein Publikum informieren, unterhalten oder in der Meinungsbildung beeinflussen wollen. Zu solchen Drucksachen zählen, ausser Schriften und vervielfältigten Mitteilungen etwa von Nachrichtenagenturen, z.B. auch besprochene Tonträger, bildliche Darstellungen mit und ohne Text sowie kommentierte Musikalien. Dieser weite Pressebegriff des Verfassungsrechts unterscheidet ferner nicht zwischen politischen und unpolitischen Druckerzeugnissen, wie dies im Einzelfall für die konkrete Abgrenzung des geschützten Freiraums der Presse bei Grundrechtskollisionen geboten sein kann.
Bedingt durch die technische Eigenart der Massenmedien mit ihrer besonderen Publikumsbezogenheit hat sich die Pressefreiheit neben der allgemeinen Meinungsfreiheit zu einem eigenständigen Grundrecht entwickelt, dessen Entstehungsgeschichte geprägt ist vom einstigen Kampf gegen die hoheitliche Zensur. Im Rahmen der geltenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung hat die Presse als Faktor der öffentlichen Meinung insbesondere die Aufgaben einer fortgesetzten Information und gemeinwohlbezogenen Kritik der politischen Vorgänge im Staat.
Die grundrechtliche Freiheit der Presse gegen Eingriffe der Staatsgewalt umfasst - ausser der in den Presseprodukten sich niederschlagenden publizistischen Tätigkeit - nicht zuletzt auch den unternehmerischen Wirkungsbereich des Verlegers. Dazu zählt insbesondere die freie Gründung von Presseunternehmen mitsamt dem Recht des Verlegers, die Tendenz des Presseorgans zu bestimmen. Hiergegen können angestellte Journalisten, die ansonsten gleichfalls den Schutz der Pressefreiheit geniessen, keinerlei Unabhängigkeitsansprüche geltend machen, zumal die Grundrechte des GG im Kern staatsgerichtete Abwehrrechte sind. Ausser der individuellen Abschirmung aller im Pressewesen tätigen Personen gegen hoheitliche Einwirkungen schützt die grundgesetzliche Pressefreiheit objektivrechtlich die ungehinderte Verbreitung von Nachrichten und Meinungen. Hierzu gehört auch der gesamte Bereich vorbereitender publizistischer Tätigkeit, insbesondere die Beschaffung von Informationen.
Wie die Meinungs-, Rundfunk und Filmfreiheit ist die Pressefreiheit vom GG nicht vorbehaltlos garantiert. Das Grundrecht findet vielmehr seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen, in den gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen und im Ehrenschutz (Art. 5 II). Dies kann im Einzelfall zu schwierigen Güterabwägungen zwischen kollidierenden individuellen Rechten führen. Dabei fallen z.B. im öffentlichen Meinungskampf auch scharfe und übersteigerte Äusserungen grundsätzlich noch in den Schutzbereich der Pressefreiheit. Doch darf die Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Recht der persönlichen Ehre anderer nie ausser acht gelassen werden. Daher wird die grundrechtlich geschützte freie Rede so lange nicht berührt, wie eine kränkungsfreie Ausdrucksform möglich ist, ohne dass auf gedankliche Teile der Äusserung verzichtet werden müsste.

Meinungsfreiheit.

(Art. 5 I GG) ist die Freiheit der Verbreitung von Meinungen, Nachrichten, Mitteilungen und sonstigem Gedankengut durch Druckerzeugnisse. Sie ist ein Grundrecht. Objektiv bedeutet die P. die Garantie der freien Presse als Rechtseinrichtung. Subjektiv steht sie allen im Pressewesen auf dem Gebiet der Meinungsäußerung und der Informationsbeschaffung tätigen Personen zu. Sie wird z.B. nicht dadurch verletzt, dass über Kinder bekannter Menschen nicht uneingeschränkt berichtet werden darf. Bei der Frage der inneren P. geht es um den unternehmensintemen Standort der Redaktion innerhalb eines Presseunternehmens. Sie ist bisher gesetzlich nicht geregelt. Lit.: Brömmekamp, B., Die Pressefreiheit, 1997; Haller, M., Das freie Wort und seine Feinde, 2003; Ziem, C., Die Bedeutung der Pressefreiheit, 2003

Schutz und Gewährleistung einer freien Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht (Art. 5 Abs. 1 S.2 GG). Eine freie Presse ist besonders wichtig im Hinblick auf eine durch den Staat unbeeinflusste öffentliche Meinung. Sie ist daher auch wesentliches Merkmal einer freiheitlich-demokratischen Staatsordnung.
Unter den Begriff der „Presse” fallen nicht nur die Erzeugnisse der Buchdruckerpresse, sondern alle zur Verbreitung bestimmten Druckerzeugnisse und Vervielfältigungen (Flugblätter, Handzettel, Plakate, Aufkleber). Auf den Wert einer Information kommt es nicht an.
Geschützt wird der gesamte Presseablauf von der Beschaffung der Information über das Herstellen des Druckerzeugnisses bis hin zur Verbreitung und zum Vertrieb.
Weiterhin umstritten ist die Frage, ob durch Art. 5 Abs. 1 S.2, 1. Fall GG auch die „innere Pressefreiheit” geschützt wird, d. h., ob und inwieweit die einzelnen Journalisten und Redakteure von dem Presseunternehmen unabhängig sind und die Richtung der Zeitung mitbestimmen können. In der Praxis begegnen einige Verlage diesem Problem durch privatrechtliche Vereinbarung in den Redaktionsstatuten.
Die Pressefreiheit findet ihre Schranken gern. Art. 5 Abs. 2 GG in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre (Meinungsfreiheit).
Informationsfreiheit, Rundfunkfreiheit,
Kunstfreiheit

Art. 5 I 2 GG gewährleistet als besondere Ausprägung des Grundrechts der Meinungsfreiheit die P. und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film, s. Rundfunkfreiheit; eine Zensur findet nicht statt. Der Begriff Presse umfasst nicht nur die Tageszeitungen, sondern alle Druckerzeugnisse. Die Garantie der freien Berichterstattung durch Rundfunk (einschl. Fernsehfunk) und Film sichert nicht nur die Unterrichtung über Tatsachen, sondern - ebenso wie die P. - auch die Kundgabe von Stellungnahmen und Wertungen. Die dadurch gewährleistete Aufgabe von Presse, Rundfunk und Film, bei der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken, ist wesentliches Merkmal einer freiheitlichen demokratischen Staatsform. Das GG hat der Presse entsprechend ihrer staatspolitischen Bedeutung als Trägerin der öff. Meinung institutionelle Eigenständigkeit gewährleistet. Strittig ist, inwieweit durch Art. 5 I 2 GG auch die „innere P.“, d. h. die Unabhängigkeit der Pressemitarbeiter von den Presseunternehmen, geschützt ist. Die P. steht - wie die Meinungsfreiheit - nach Art. 5 II GG in den Schranken der allgemeinen Gesetze, der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre (zum Begriff der „allgemeinen Gesetze“ vgl. Meinungsfreiheit). Die Bedeutung der Presse für die freiheitl.-demokr. Staatsordnung gibt dem Grundrecht der P. gegenüber beschränkenden gesetzl. Vorschriften im Rahmen der „Güterabwägungslehre“ des BVerfG (s. dazu näher bei Meinungsfreiheit) besonderen Rang. S. ferner Persönlichkeitsrecht. Zur unzulässigen Erwähnung eines Presseerzeugnisses im Verfassungsschutzbericht Verfassungsschutzbericht (2 a. E.).




Vorheriger Fachbegriff: Pressedelikte | Nächster Fachbegriff: Presseinhaltsdelikte


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen