Tiertransporte

1. EU-Recht:
Die VO (EG) 1/2005 v. 22. 12. 2004 (ABl. L 3/1) regelt den T. lebender Wirbeltiere innerhalb der EU. Es ist ihr Anliegen, Verletzungen und unnötige Leiden von Tieren beim Transport zu vermeiden (Art. 2). Es dürfen daher nur transportfähige Tiere transportiert werden, die Beförderungsdauer muss so kurz wie möglich sein und mit geeigneten Beförderungsmitteln stattfinden (Art. 3). Transportunternehmer bedürfen der Zulassung (Art. 6, 10 ff.), die einen Befähigungsnachweis voraussetzt (Art. 17), und haben beim Transport detaillierte Transportpapiere mitzuführen (Art. 4). Beförderungsmittel für lange Straßenbeförderungen bedürfen der Zulassung und Kontrolle (Art. 7).

2. Deutsches Recht:
Die TierschutztransportVO v. 11. 2. 2009 (BGBl. I 375) dient der Durchführung dieser VO und regelt auf Grundlage von § 2 a II TierschutzG (Tierschutz) den Schutz von Tieren bei Transporten überwiegend gewerblicher Art. Es finden sich hier Vorschriften über Befähigungsnachweise der mit dem T. betrauten Personen (§ 4), die Transportbehälter (§§ 6 ff.), den grenzüberschreitenden Verkehr sowie den T. von Tieren, die keine Nutztiere sind (§§ 12 ff., z. B. Meeressäugetiere und Vögel). Die ViehverkehrsVO i. d. F. v. 3. 3. 2010 (BGBl. I 203) enthält Vorschriften zu Viehtransportfahrzeugen, Viehmärkten, Viehkastrierern, Sammelstellen, Reinigung, Desinfektion usw. s. a. Tierseuchen.

3. Völkerrecht:
Das revidierte Europ. Übereinkommen ü. den Schutz von Tieren beim internationalen Transport v. 6. 11. 2003 soll den T. zwischen EU- und Nicht-EU-Staaten regeln (BGBl. 2006 II 798 u. 2007 II 1532).




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