Unabhängigkeit

Richter, Abgeordneter, Fraktionszwang.

im neueren Völkerrecht häufig anstelle von Souveränität verwendet. Ein Staat ist unabhängig, wenn er seine inneren und äusseren Angelegenheiten selbstbestimmend regeln kann; dem entspricht auf der anderen Seite das Prinzip der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates.

Richterliche Unabhängigkeit

ist das Fehlen einer Bindung. Im Verfassungsrecht (Art. 97 GG) ist die U. des Richters gewährleistet. Sie ist ein Element des Rechtsstaats. Dabei ist sachliche U. die Freiheit des Richters - und Rechtspflegers - von Weisungen, persönliche U. die Unabsetzbarkeit, nach der Richter auf Planstellen wider ihren Willen nur durch Richterspruch und nur aus gesetzlich bestimmten Gründen vor Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Amt entfernt oder versetzt werden können. Lit.: Baer, A., Die Unabhängigkeit der Richter, 1999; Papier, H., Die richterliche Unabhängigkeit und ihre Schranken, NJW 2001, 1089




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