Rechtspfleger

Bei den Gerichten tätige Beamte des gehobenen Dienstes, die, obwohl sie keine Juristen sind, Aufgaben wahrnehmen, die früher von Richtern wahrgenommen wurden. Es handelt sich dabei in der Regel um einfachere (Routineangelegenheiten, es gibt aber auch ganze Verfahrensarten, die grundsätzlich von Rechtspflegern bearbeitet werden (zum Beispiel fast die gesamte freiwillige Gerichtsbarkeit, das Mahnverfahren, die Kostenfestsetzung, die Zwangsvollstreckung). Im Rahmen ihrer Tätigkeit genießen die Rechtspfleger dieselbe (sachliche) Unabhängigkeit, die auch die Richter haben, das heißt es können ihnen keinerlei Anweisungen darüber erteilt werden,wie sie zu entscheiden haben. Gegen ihre Entscheidungen ist das -»Rechtsmittel der Erinnerung gegeben, über die Richter des Gerichts entscheiden müssen, dem der Rechtspfleger angehört.

Mit sachlicher Unabhängigkeit ausgestatteter Justizbeamter (des gehobenen Dienstes), dem vor allem eine Reihe von Geschäften der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur eigenständigen Erledigung übertragen ist (z.B. Vormundschafts- und Nachlasssachen, Grundbuchsachen, Registersachen). R. ist bei Entscheidungen nur dem Gesetz unterworfen und entscheidet selbständig. Gegen seine Entscheidung Erinnerung zum Richter;.

ist ein Beamter des gehobenen (Justiz-)Dienstes, dem bestimmte Aufgaben der Rechtspflege, insbesondere auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, übertragen werden. Seine Rechtsstellung ist im Rechtspflegergesetz näher geregelt. Er ist nur dem Gesetz unterworfen u. entscheidet grundsätzlich selbständig. Gegen seine Entscheidungen ist die Erinnerung an den Richter zulässig. Voraussetzungen für die Tätigkeit als R. sind (nach dem Abitur oder einem gleichwertigen Abschluss) ein dreijähriger Vorbereitungsdienst u. die bestandene Rechtspflegerprüfung.

ist der Beamte des gehobenen Diensts, dem (aus Kostengründen) bestimmte (einfachere) Aufgaben (Mahnverfahren, Nachlassverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren, Grundbuchsachen, Registersachen, Vormundschaftssachen, Strafvollstreckung, Kostenfestsetzung) der Rechtspflege übertragen worden sind. Seine Rechtsstellung ist in den §§ 1 ff. RPflG näher geregelt. Voraussetzung der Betrauung mit den Aufgaben eines Rechtspflegers sind (Abitur,) die Ableistung eines Vor- bereitungsdiensts von drei Jahren und das Bestehen der Rechtspflegerprüfung. Dem R. kommt sachliche Unabhängigkeit zu. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Beschwerde, die sofortige Beschwerde oder auffangweise die der Abhilfe zugängliche Erinnerung an den Richter zulässig. Der gesetzliche Ausschluss der richterlichen Überprüfung verletzt die Rechtsweggarantie. Nach § 36 b RPflG können Landesregierungen (aus Kostengründen) durch Rechtsverordnung Geschäfte des Rechtspflegers auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen (z.B. im Mahnverfahren). (In Deutschland gab es 199914194 Rechtspfleger, davon 7593 Frauen). Lit.: Arnold/Meyer-Stolte, K. u.a., Rechtspflegergesetz, 6. A. 2002; Bassenge, P./Herbst, G./Roth, H., Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Rechtspflegergesetz, U.A. 2007; Klausurenbuch für die Rechtspflegerprüfung, hg. v. König, V. u.a., 1999

1.
R. ist ein Beamter des gehobenen Dienstes, der die im RechtspflegerG vom 5. 11. 1969 (BGBl. I 2065) m. Änd. bezeichneten Aufgaben der Rechtspflege selbständig wahrnimmt, dabei sachlich unabhängig und nur an Recht und Gesetz gebunden ist (§ 9 RPflG). Die Bezeichnung R. betrifft nur die Funktion, welche die Beamten - Justiz(ober)inspektor, Justizamtmann, Justizamtsrat - ausüben; sie sind häufig zugleich als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle tätig (§§ 24 II, 27 RPflG). Voraussetzungen für die Tätigkeit als R. sind ein Vorbereitungsdienst von 3 Jahren (als R.anwärter), davon mindestens 18 Monate Studium an einer Fachhochschule oder vergleichbarer Studiengang, und die bestandene R.prüfung (§ 2 RPflG). Wer die Befähigung zum Richteramt erworben hat, kann auf Antrag auch zum R. bestellt werden.

2.
Der Aufgabenkreis des R.s umfasst insbes. Vereins-, Vormundschafts- Nachlass- und Teilungssachen, Handels- und Grundbuchsachen, Mahnverfahren, z. T. Unterhaltsfestsetzung (im vereinfachten Verfahren, Unterhaltsprozess) und Familiensachen, ferner Zwangvollstreckung (soweit nicht der Gerichtsvollzieher zuständig ist), Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Kostenfestsetzung, Insolvenzverfahren, Strafvollstreckung. Bestimmte Aufgaben können dem Urkundsbeamten übertragen werden (§ 36 b RPflG), andere bleiben dem Richter vorbehalten, je nachdem ob sie dem R. voll oder mit Vorbehalt oder einzeln übertragen sind (§§ 3, 14 ff. RPflG). In allen Fällen hat der R. trotz bestehender Zuständigkeit eine einzelne Sache dem Richter vorzulegen, wenn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen ist oder ein so enger Zusammenhang mit einem vom Richter wahrzunehmenden Geschäft besteht, dass eine getrennte Behandlung nicht sachdienlich ist; bei Anwendung ausländischen Rechts kann der R. vorlegen. Der Richter bearbeitet die ihm vorgelegte Sache, solange er es für erforderlich hält; bei einer (möglichen) Rückgabe an den R. ist dieser an eine ihm vom Richter mitgeteilte Rechtsauffassung gebunden (§ 5 RPflG). Nimmt der R. ein Geschäft vor, das ihm nach dem RPflG weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das vorgenommene Geschäft unwirksam (§ 8 IV RPflG), während eine vom Richter innerhalb der Zuständigkeit des R. getroffene Entscheidung voll wirksam ist (§ 8 I RPflG). Für Ausschließung und Ablehnung gelten die auf Richter anwendbaren Vorschriften (§ 10 RPflG).

3.
Gegen die Entscheidungen des R. ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist (i. d. R. Beschwerde, ggfs. Rechtsbeschwerde). Ist ein solches Rechtsmittel nicht gegeben, so findet binnen der für die Beschwerde vorgesehenen Frist die Erinnerung statt (sofern nicht eine gerichtliche Verfügung generell unanfechtbar ist, z. B. eine Eintragung im Grundbuch, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann, Grundbuch a. E., Erbschein a. E.). Der R. kann der Erinnerung abhelfen; sonst legt er sie dem Richter zur Entscheidung vor (§ 11 RPflG).




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