Verfassungsgerichtsbarkeit

Die vom Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten der Länder (z.T. Staatsgerichtshöfe genannt) ausgeübte Gerichtsbarkeit in Verfassungsstreitigkeiten.



Verfassungsgrundsätze

die wesentlichen Prinzipien einer Verfassung. Im Grundgesetz sind dies: allgemeines, unmittelbares, freies, gleiches und geheimes Wahlrecht, Gewaltenteilung, Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht, Recht auf parlamentarische Opposition, Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament, Unabhängigkeit der Gerichte und Ausschluß jeder Gewalt-und Willkürherrschaft.

Bundesverfassungsgericht Verfassungsauslegung Verfassungsentwicklung

. Den Gerichten der V. ist die rechtsstaatliche Kontrolle über die Einhaltung der Verfassung durch die staatliche Gewalt sowie die Anpassung der Verfassung an veränderte Verhältnisse durch deren fortbildende Auslegung übertragen. Die V. wird im Bund durch das Bundesverfassungsgericht, in den Ländern durch Staats- oder Verfassungsgerichtshöfe ausgeübt.

ist die vom Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten der Länder ausgeübte Gerichtsbarkeit. Ihr Gegenstand ist die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten. Eine V. - häufig als „Staatsgerichtsbarkeit“ bezeichnet - hat bereits früher bestanden (vgl. den gemäß Art. 108 WV errichteten Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich). Das GG und die Verfassungen der Länder haben der V. besondere Bedeutung eingeräumt. Die V. ist trotz ihrer großen politischen Bedeutung, z. B. bei der Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen (Normenkontrolle), ein Zweig der rechtsprechenden Gewalt. Grundlage der V. sind für den Bund Art. 93 GG und das G über das Bundesverfassungsgericht, für die Länder die Landesverfassungen und die Landesgesetze über die Verfassungsgerichte (z. B. Bayern: G über den Bayer. Verfassungsgerichtshof vom 10. 5. 1990, GVBl. 122). Auch in den neuen Ländern sind inzwischen Verfassungsgerichte gebildet (vgl. z. B. Art. 79, 80 der Verfassung des Freistaats Thüringen).




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