Verkehrsgefährdung

Besonders schwerwiegende Eingriffe in den öffentlichen Verkehr (Bahn, Straße, Schiff, Luft), durch die «Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden». Das kann bestehen in der Zerstörung, Beschädigung oder Beseitigung von Anlagen oder Beförderungsmitteln, der Schaffung von Hindernissen (Steine auf die Schienen legen), der Führung eines Fahrzeugs, obwohl jemand infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen (Trunkenheit), einem grob pflichtwidrigen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften (im Straßenverkehr insbesondere: Nichtbeachtung der Vorfahrt, falsches Überholen, falsches Verhalten an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen und Kreuzungen, Wenden oder Rückwärtsfahren auf der Autobahn, fehlende Kenntlichmachung haltender Fahrzeuge). Liegt ein solcher Tatbestand vor, handelt es sich nicht mehr, wie sonst bei Verkehrsverstößen, um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat, die bei vorsätzlichem Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, bei nur fahrlässigem Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§§315-315d StGB). Außerdem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet wird (§ 1 StVO); vorsätzliche od. fahrlässige Gefährdung eines anderen im Strassenverkehr ist Ordnungswidrigkeit. Siehe auch: Strassenverkehrsgefährdung, Verkehrsbehinderung.

Straßenverkehrsgefährdung, Transportgefährdung.




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