Vertrauensschaden

Siehe auch: negatives Interesse

Dem Schadensersatzberechtigten wird in bestimmten Fällen nur der V. ersetzt, d. h. der Schaden, den er dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit eines (unwirksamen) Rechtsgeschäftes vertraut hat. Er kann dann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er von dem Rechtsgeschäft nie etwas gehört (negatives Interesse). Auch bei unerlaubter Handlung geht der Schadensersatzanspruch auf das negative Interesse. Gegensatz: Interesse, positives (Erfüllungsinteresse), Schadensersatz.

Schadensersatz.

ist der im Vertrauen auf die Gültigkeit eines in Wirklichkeit nicht bestehenden Rechtsgeschäfts entstandene Schaden (z.B. Verpackungskosten im Rahmen eines nachträglich angefochtenen Rechtsgeschäfts). Der V. ist z. B. nach § 122 I BGB zu ersetzen. Er steht im Gegensatz zum Nichterfüllungsschaden. Lit.: Lange, H., Schadensersatz, 3. A. 2003

Schadensersatz (2 b).




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