Widerruf von Arbeitsvertragsbedingungen
Im Arbeitsrecht :
ist nur zulässig, wenn er von der widerrufenden Partei vorbehalten wurde. Aber auch dann wird der W. des AG die nach § 315 BGB gesetzten Grenzen beachten
müssen (“billiges Ermessen”); dies gilt insbes. bei Ruhegeldern,
aber auch bei Lohnzuschlägen, insbes. Leistungszulagen (BB 71, 309). Der Widerruf kann mitbestimmungspflichtig sein (AP 5, 6 zu § 9 MTB II; AP 16 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung = NZA 89, 219).
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