Nach § 2 Abs. 2 Nr.2 EStG werden die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG), Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) sowie sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Einkünfte.
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