Werbungskosten
Sonderausgaben. Unter Werbungskosten versteht man solche Aufwendungen, die Arbeitnehmer durch Antrag auf Lohnsteuerermäßigung -oder aber zum Jahresende im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs - geltend machen können und die, wenn sie anerkannt werden, die Höhe der zu zahlenden Steuer mindern.
Für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsplatz kann der Arbeitnehmer einen Pauschbetrag von zur Zeit 0,36 DM (früher waren es 0,50 DM, das Bundesverfassungsgericht hat die Herabsetzung für verfassungsmäßig erklärt) geltend machen, und zwar pro Entfernungskilometer (einfache Strecke), sofern die Fahrtstrecke nicht mehr als 40 km beträgt. Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung. Mittagsheimfahrten werden nicht berücksichtigt, auch sonst kommt es auf die Zahl der täglichen Heimfahrten nicht an. Für Motorräder und Motorroller beträgt der Pauschsatz 0,16 DM. Der Pauschbetrag wird mit der Kilometerzahl und der Zahl der effektiven Arbeitstage multipliziert. Er wird berücksichtigt, wenn er die Gesamtwerbungskostenpauschale von 564 DM pro Jahr übersteigt. Mit dieser Pauschale ist die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu dem Anteil, der auf die Benutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle entfällt, bereits abgegolten. (Daneben kann noch die Hälfte der gezahlten Prämie als Sonderausgaben geltend gemacht werden.) Für die Benutzung des Pkw auf Dienstreisen werden 0,25 DM für jeden gefahrenen Kilometer pauschal anerkannt. Sollten höhere Aufwendungen geltend gemacht werden, müssen die gesamten Kraftfahrzeugkosten einzeln nachgewiesen werden. Bei doppelter Haushaltsführung des Arbeitnehmers wird eine Hin- und Rückfahrt wöchentlich, abgestellt auf den Entfernungskilometer, mit ebenfalls 0,36 DM auf Antrag anerkannt.
Bei der Ermittlung der Einkommen- bzw. Lohnsteuer können von den Einkünften W. abgezogen werden. Ausgaben, abzugsfähige. W. sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, nicht aber die Lebenshaltungskosten. Spesen. W. dienen nicht zur Sicherung und Erhaltung des Vermögens selbst, sondern nur der laufenden Einnahmen. Soweit nicht höhere W. nachgewiesen werden, können folgende Pauschbeträge als W. in Abzug gebracht werden: von Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit 564 EUR; von Einnahmen aus Kapitalvermögen 150 EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten 300 EUR); von wiederkehrenden Bezügen (Renten) 200 EUR; §§ 9f. EinkommensteuerG. W. sind z.B.: Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, mit der betreffenden Einkunftsart zusammenhängende Schuldzinsen, Beiträge zu Berufsverbänden. Betriebsausgaben.
— a. Sonderausgaben.
Im Arbeitsrecht:
sind alle berufsbedingten Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung u. Erhaltung des Arbeitslohnes dienen (§ 9 EStG). Sie werden von den Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit abgezogen. Der verbleibende Betrag wird als Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bezeichnet. In die Lohnsteuertabelle ist bereits eine W.-Pauschale in Höhe von 2000 DM eingearbeitet, so dass im -Lohnsteuerermässigungsverfahren W. nur abgezogen werden können, wenn sie die Pauschale überschreiten. Ersetzt der AG dem AN die diesem entstandenen W., so kann dieser sie nicht zusätzlich im Lohnsteuerermässigungsverfahren geltend machen. W. sind von den nicht abzugsfähigen Kosten privater Lebenshaltung zu unterscheiden (§ 12 Nr. 1 EStG). Ist der berufliche Anteil nur gering, so bleibt er ganz ausser Betracht. Im übrigen ist eine Aufteilung in private Nutzung u. abzugsfähige Aufwendungen nur zulässig, wenn objektive Merkmale u. Unterlagen eine leicht zu treffende u. leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen (BFH DB 71, 77; NJW 78, 93). Zu den W. gehören insbesondere Beiträge zu Berufsständen u. sonstigen Berufsverbänden, Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung u. Arbeitsstätte, Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführungen, Aufwendung für Arbeitsmittel (Bücher, Werkzeuge, Berufskleidung). Regelmässig werden aber auch anerkannt Aufwendungen für Arbeitszimmer, Fachliteratur, Fortbildung- u. Reisekosten, beruflich veranlasste Telefongespräche, Umzugskosten, Unfallkosten bei Fahrten zwischen Wohnung u. Arbeitsstätte, Verpflegungsmehraufwendungen. Lit.: Drenseck Beil. 1 zu DB 88.
(§ 9 EStG) sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der •Einnahmen bei den bestimmten Einkünften (z. B. Aufwendungen für Fahrt zur Arbeitsstätte, Aufwendungen für den Bezug der Zeitung Handelsblatt, 1.1. 2004 Pauschbetrag 920 Euro). Eltern, die Wohnraum an ein unterhaltsberechtigtes Kind vermieten, können einen entstehenden Verlust als W. geltend machen, weil sie ein Wahlrecht haben, ob sie Unterhalt in bar oder durch Überlassung von Wohnraum gewähren. W. sind von den Einnahmen bei der jeweiligen Einkunftsart abzuziehen. Lit.: Matussek, S., Zum Werbungskostenbegriff, 2000; Hierl, RKapital Vermögens Verluste als Werbungskosten, 2003
sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der steuerpflichtigen Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S.1 EStG). Sie sind bei den Überschusseinkünften abzuziehen, bei denen die Werbungskosten entstanden sind. Es gilt das Zufluss- und Abflussprinzip.
Die Generalklausel des § 9 Abs. 1 EStG wird durch weitere Einzelregelungen in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1-7 EStG ergänzt. Dort sind bestimmte Werbungskosten mit teilweisen Begrenzungen normiert. Daneben hat der Gesetzgeber Werbungskosten-Pauschbeträge (§ 9 a EStG) geschaffen, die der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen. Durch die Pauschbeträge wird unterstellt, dass Werbungskosten in der jeweiligen Höhe anfallen; somit wird dem Steuerbürger der konkrete Nachweis erspart. Anstelle der Pauschbeträge können nur höhere Aufwendungen geltend gemacht werden. Werbungskosten sind eine begriffliche Zusammenfassung von „Erwerbungskosten” oder „Erwerbskosten” und setzen Aufwendungen voraus (Abflüsse von Gütern in Geld oder Geldeswert, die zu einer Minderung des Vermögens führen, BFH BStBI.II 1992, 401). Die Aufgabe des Vermögenswertes kann freiwillig oder aufgrund einer unfreiwilligen Vermögensminderung erfolgen, z.B. durch Unfall oder Diebstahl.
Die Aufwendungen dürfen nicht die Vermögensebene betreffen und somit nicht zu den Kosten der Lebensführung (Lebensführung, Kosten der) i. S. d. § 12 EStG gehören. Diese Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer einfach und führt nicht selten zu Rechts-behelfsverfahren zwischen dem Steuerbürger und den Finanzbehörden.
Die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen „zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen” als Legaldefinition des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG ist umstritten. Zwar spricht der Wortlaut des Gesetzes für einen finalen Werbungskostenbegriff, sodass z. B. die Wiederbeschaffung eines verunfallten Fahrzeuges anlässlich einer beruflich veranlassten Fahrt nicht ausschließlich berufliche Zwecke verfolgt und somit die Anschaffungskosten nicht zum Werbungskostenabzug führen könnten. Die h.M. vertritt jedoch einen vom Veranlassungsprinzip geprägten Werbungskostenbegriff. Maßgebend ist danach, ob die Aufwendungen durch Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Nach BFH sei die berufliche Veranlassung gegeben, wenn die Aufwendungen objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zur Förderung des Berufes gemacht werden (BFH BStBl. II 1987, 780; 1989, 16; 1990, 975).
Für die weitere Anerkennung von Werbungskosten ist es unerheblich, ob die Aufwendungen notwendig,
zweckmäßig und üblich sind. Unwirtschaftliches Handeln ist unschädlich für den Werbungskostenabzug (BFH BStBl. II 1977, 238).
Die Ausgaben können als vorweggenommene oder nachträgliche Werbungskosten vor oder nach der Einnahmeerzielung entstanden sein. Entscheidend ist, dass die Aufwendungen im klaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen stehen (z.B. BFH BStBl. III 1961, 20; 111991, 761; 1994, 238; wegen des Werbungskostenabzugs vergeblicher Aufwendungen BFH GrS BStBl. II 1990, 830).
Soweit die Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten in ursächlichem Zusammenhang stehen, sind die Ausgaben nach dem engeren Bezug zuzuordnen oder aufzuteilen.
1.
W. sind nach dem Wortlaut des § 9 I 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen bei den Überschusseinkünften (Einkünfte). Den W. entsprechen bei den Gewinneinkünften die Betriebsausgaben. Der Wortlaut des § 9 I 1 EStG wird als zu eng empfunden. Unter Hinweis darauf, dass sich Betriebsausgaben und W. ihrem Charakter nach nicht unterscheiden, werden unter W. alle Aufwendungen, die durch eine der Überschusseinkünfte (§§ 19-23 EStG) veranlasst sind, verstanden. Der Stpfl. hat die berufliche Veranlassung darzulegen und ggf. nachzuweisen (Feststellungslast).
2.
W. können insbes. sein (s. a. den Beispielskatalog § 9 I Nrn. 1-7 EStG): Schuldzinsen, Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (AfA, AfS); Grundsteuer; Instandhaltungsaufwendungen; Beiträge zu Berufsverbänden sowie Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung infolge auswärtiger Beschäftigung. W. sind auch Aufwendungen für Arbeitsmittel (Werkzeuge, Fachbücher, Kursbesuch, typische Arbeitskleidung), für Fortbildung, sowie die Minderbeträge bei nachträglicher Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei der Umsatzsteuer (§ 9 b II EStG). Mit Wirkung ab 1. 1. 2007 sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten mehr. Sie werden nach dem „Werktorprinzip“ dem privaten Lebensbereich zugeordnet. Zur Vermeidung von Härten können Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer die Fahrtkosten wie W. abziehen.
3.
Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung als W. ist, dass der Stpfl. die Kosten wirtschaftlich getragen hat (Werbungskostenersatz, Drittaufwand).
4.
W. sind von den Einnahmen bei der betr. Einkunftsart abzuziehen. Das Ergebnis wird als Einkünfte aus der jeweiligen steuerpflichtigen Tätigkeit bezeichnet, z. B. Arbeitslohn abzüglich der Werbungskosten ergibt als Saldo die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Unterschiedsbetrag (Überschuss oder Verlust) ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen (Einkommensteuer, 4).
5.
Möglich sind auch vorweggenommene und nachlaufende W., also Aufwendungen vor bzw. nach dem Zufluss von Einnahmen, z. B. Bewerbungskosten; Zufluss-/Abfluss-Prinzip. Auch vergebliche W. können anzuerkennen sein, z. B. Besichtigungsfahrten zu Vermietungsobjekten, wenn der Vertrag anschließend nicht zustande kommt.
6.
Soweit keine höheren W. nachgewiesen werden, sind folgende Pauschbeträge (§ 9 a EStG) abzuziehen: von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit 920 EUR (Arbeitnehmer-Pauschbetrag), aus Kapitalvermögen 51 EUR (bei zusammenveranlagten Ehegatten 102 EUR), bei wiederkehrenden Bezügen 102 EUR. Diese Pauschbeträge können nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. Ein Verlust darf durch ihre steuerliche Berücksichtigung nicht entstehen. Sparerfreibetrag, Freibetrag. Ab 1. 1. 1999 ist die Möglichkeit der Pauschalierung der W. bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entfallen. Bis zu diesem Zeitpunkt betrug der W.- Pauschbetrag bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 42 DM/qm Wohnfläche. Beträgt ab 1. 1. 2004 die Miete weniger als 56 v. H. der ortsüblichen Miete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. W. können für den unentgeltlichen Teil nicht geltend gemacht werden.
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