Überschwemmung, Herbeiführen einerist, wenn sie Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, als gemeingefährliche Straftat mit Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren bedroht (§ 313 StGB). Verursacht der Täter eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen oder wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen, sind höhere Strafen verwirkt. Fahrlässiges Handeln ist mit geringerer Strafe bedroht. Bei tätiger Reue kann die Strafe gemildert oder von ihr abgesehen werden oder Straflosigkeit eintreten.
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