Überschwemmungsgebietesind Gebiete, die zwischen Gewässer und Deich oder Hochufer liegen und sonstige Gebiete, die überschwemmt, durchflossen oder zur Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden (§ 76 WHG). Ü. werden durch Landesrecht mit Öffentlichkeitsbeteiligung festgesetzt; sie unterliegen baulichen und landwirtschaftlichen Nutzungsbeschränkungen (§ 78). Die mit den Ü. zusammenhängenden Aufgaben des Hochwasserschutzes werden flussgebietsbezogen wahrgenommen. S. a. Wasserhaushalt, Wassergefahr, Küstenschutz, Wasserbücher.
Weitere Begriffe : Geheißerwerb | Disziplinarklage | Fahrradfahrer |
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