Ablehnungsandrohung ist im Rahmen des Tatbestandes des § 326 I BGB die Erklärung des Gläubigers, daß er nach Ablauf der gesetzten Frist die Leistung ablehne. Sie muß zu erkennen geben, daß der Gläubiger seinen Erfüllungsanspruch für den Fall nicht rechtzeitiger Leistung ernsthaft und endgültig aufgibt. Unter den Voraussetzungen des § 326 II BGB sind Nachfristsetzung und nach h.M. auch die A. entbehrlich.
Weitere Begriffe : Steueranspruch | Haager Eheschließungsabkommen | Pressure Groups |
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