Gegenseitiger Vertrag

ein beide Vertragsparteien verpflichtender Vertrag, bei dem wenigstens einige der beiderseitigen Leistungspflichten dadurch miteinander verbunden sind, dass die Leistung des einen nach dem Willen der Parteien zwecks Erlangung der Gegenleistung des anderen erfolgt (Synallagmatischer Vertrag); z. B. Kaufvertrag: der Verkäufer verpflichtet sich, das Kaufobjekt an den Käufer zu übergeben, um den Kaufpreis zu erhalten; für g.V. bestehen eine Reihe von Sondervorschriften, z. B. für den Fall der Unmöglichkeit und des Verzuges (Nachfrist); vom g.V. sind einseitig verpflichtende Verträge (Rechtsgeschäft) und unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge zu unterscheiden; erstere enthalten nur für einen Vertragsteil eine Verpflichtung (z. B. Schenkungsversprechen); bei letzteren stehen einer Hauptverpflichtung nur unbedeutende Nebenpflichten gegenüber (z.B. Auftrag). Synallagmatischer Vertrag, Vorleistungspflicht, Zug-um-Zug-Leistung.

Vertrag.

Vertrag, gegenseitiger

(synallagmatischer V.).

1.
Ein g. V. ist ein Vertrag, bei dem die notwendig beiderseitigen Verpflichtungen (anders z. B. Darlehensvertrag, nur einseitig verpflichtend) in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis - Synallagma - stehen; die eine Leistung soll nur um der anderen willen erbracht werden (Austauschv.; „do ut des“ = ich gebe, damit du gibst). Die wichtigsten Vertragstypen des BGB sind gegenseitige Verträge, insbes. Kauf, Tausch, Mietvertrag, Pachtvertrag, Dienst- und Werkvertrag (s. d.). Das Gesetz enthält im Hinblick auf den engen Zusammenhang beider Leistungen Sondervorschriften, insbes. über das Schicksal der Gegenleistung bei Leistungsstörungen (Pflichtverletzung, §§ 320 ff. BGB, mit Abwandlungen bei den einzelnen Vertragstypen).
Wer aus einem g. V. verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung, sofern er nicht vorleistungspflichtig ist, bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern (§ 320 BGB; Ausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, § 309 Nr. 2 a BGB). Diese Einrede des nicht erfüllten Vertrags ist eine Unterart des allgemeinen Zurückbehaltungsrechts; sie gilt kraft Verweisung ebenfalls beim Rücktritt (§ 348 BGB). Die Einrede steht nur demjenigen zu, der selbst vertragstreu, also z. B. leistungsbereit ist; sie führt bei einer Klage des einen Teils, falls sie geltend gemacht wird (echte Einrede), nur zu einer Verurteilung Zug um Zug (d. h. Vollstreckung nur bei vorheriger Erbringung der eigenen Leistung, § 322 BGB). Bereits das Bestehen der Einrede des nichterfüllten Vertrags hindert jedoch das Eintreten des Schuldnerverzugs. Eine gesetzlich oder vertraglich vereinbarte Vorleistungspflicht entfällt auf Einrede bei Gefährdung des Anspruchs auf die Gegenleistung infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des anderen Teils, bis die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheitsleistung für sie erbracht wird; bei erfolgloser Fristsetzung hierzu Möglichkeit des Rücktritts (Sonderfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 321 BGB).

2.
Bei Leistungsstörungen im g. V. gilt Folgendes:

a) Erbringt bei einem g. V. der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß (Schuldnerverzug, positive Vertragsverletzung; zur mangelhaften Leistung s. die Sondervorschriften über Gewährleistung, Werkvertrag, 3), so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur (noch nachholbaren) Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten (§ 323 I BGB, Rücktritt vom Vertrag; kein Ausschluss dieses Rechts durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 309 Nr. 8 a BGB); er kann aber auch weiterhin auf Erfüllung bestehen. Erforderlich ist also jetzt nur noch das erfolglose Verstreichen einer - ausdrücklich bestimmten - angemessenen Nachfrist, die mit der den Verzug begründenen Mahnung verbunden werden kann; ein Verschulden des Schuldners muss ebenso wenig vorliegen wie eine Erklärung des Gläubigers, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehne (sog. Ablehnungsandrohung). Auch die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (dann Rücktrittsmöglichkeit auch bereits vor Eintritt der Fälligkeit), ferner wenn ein Fixgeschäft oder sonst besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen (§ 323 II, IV BGB, nicht aber durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, § 309 Nr. 4 BGB). Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine (Nach-)Fristsetzung nicht in Betracht (z. B. bei Leistungsstörungen aus der Person des Schuldners), so tritt an deren Stelle eine Abmahnung (§ 323 III BGB).
Hat der Schuldner nur einen Teil der Leistung erbracht, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung (Leistung) kein Interesse hat. Bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung nur unerheblich ist, z. B. bei der Verletzung geringfügiger Nebenpflichten (§ 323 V BGB). Der Rücktritt ist ferner ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde (z. B. die Verzögerung der Leistung) allein oder weit überwiegend verantwortlich ist (z. B. wenn er erforderliche Angaben oder Unterlagen nicht erbracht hat) oder wenn sich bei einem vom Schuldner nicht verschuldeten Umstand der Gläubiger in Gläubigerverzug befindet (§ 323 VI BGB). Das Rücktrittsrecht ist nicht auf die Verletzung einer Haupt(leistungs-) pflicht (Lieferung der Ware, Bezahlung usw.) beschränkt; es kommt vielmehr auch bei Verletzung einer sonstigen (Neben-)Leistungspflicht nach § 241 II BGB (positive Vertragsverletzung) in Betracht (z. B. eine nötige Bedienungsanleitung fehlt und wird auch nicht nachgeliefert), wenn dem Gläubiger deshalb ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist (§ 324 BGB).
Das Recht, in allen diesen Fällen Schadensersatz zu verlangen (Voraussetzungen dort 2 b), wird durch den Rücktritt vom g. V. nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB).

b) Braucht der Schuldner infolge Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 I-III BGB) nicht zu erfüllen, entfällt grdsätzl. auch der Anspruch auf die Gegenleistung, also i. d. R. die Bezahlung (§ 326 I BGB; bei Teilunmöglichkeit entsprechende Herabsetzung wie bei der Minderung, Gewährleistung, 2 a). Der Gläubiger kann hier aber auch vom g. V. zurücktreten; dann gilt § 323 BGB (oben a) mit der Maßgabe, dass eine Nachfristsetzung entbehrlich ist (§ 326 V BGB). Ist der Gläubiger für die Unmöglichkeit der Leistung allein oder weit überwiegend verantwortlich oder befindet er sich bei vom Schuldner nicht zu vertretender Unmöglichkeit in Gläubigerverzug, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung, muss sich jedoch (mögliche) Ersparnisse infolge der Befreiung von seiner Leistung anrechnen lassen (§ 326 II BGB). Bei von beiden Seiten (gleichermaßen) zu vertretender Unmöglichkeit gelten die Grundsätze des Mitverschuldens entsprechend. Verlangt der Gläubiger statt der unmöglichen Leistung Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs (Surrogat, z. B. eine Versicherungsleistung, sog. stellvertretendes commodum, § 285 BGB), so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet (allerdings Minderung, wenn nur Teilersatz, § 326 III BGB). Eine demnach nicht geschuldete, aber schon bewirkte Gegenleistung kann nach den Vorschriften über den Rücktritt vom Vertrag zurückgefordert werden (§ 326 IV BGB). Über den Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Gefahr), d. h. den Zeitpunkt, in dem die Preisgefahr auf den Käufer übergeht, so dass er den Kaufpreis trotz Untergangs der Sache bezahlen muss, enthält das Kaufrecht Sonderbestimmungen (§§ 446, 447 BGB, Versendungskauf).




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