AblösungsverordnungVerordnung über Ablösung öffentlicher Baudarlehen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz. Eigentümer eines öffentlich geförderten und anerkannten Familienheims (oder einer Eigentumswohnung) kann nach Ablauf von zwei und vor Ablauf von 20 Jahren seit Bezugsfertigkeit über die vereinbarten Tilgungen hinaus den Rest des öffentlichen Baudarlehens vorzeitig ablösen.
Weitere Begriffe : Weibliche Gesetzessprache | psychischer Kaufzwang, psychologischer Kaufzwang | Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union |
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