Tilgung

Unter einer Tilgung versteht man die Rückzahlung von zumeist langfristigen Verbindlichkeiten.
Tilgt ein Schuldner nicht den gesamten Betrag, so erfolgt die Verrechnung in der Regel zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und erst zuletzt auf die Hauptleistung. Dies führt oft dazu, dass durch die Teilzahlungen nur Zinsen und Kosten abgetragen werden, während die zu verzinsende Hauptforderung in voller Höhe bestehen bleibt. Um solche Belastungen bei Verbraucherkrediten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in diesem Bereich eine andere Regelung getroffen. Hier müssen Teilzahlungen nach Kündigung durch die Bank erst auf Kosten, dann auf die Hauptforderung und erst am Schluss auf Zinsen verrechnet werden.
§§ 367 BGB, 11 VerbrKtG

Siehe auch Kredit, Schulden



Sondertilgung
Sieht ein Darlehensvertrag feste Tilgungsraten vor und gewährt er dem Kunden kein ausdrückliches Sondertilgungsrecht, dann sind Sondertilgungen grundsätzlich nicht möglich. Der Grund dafür liegt darin, dass die Bank sich im Regelfall ebenfalls refinanziert und deshalb geüauso wie der Darlehensnehmer langfristig vertraglich gebunden ist. Die meisten Banken lassen sich allerdings bei entsprechenden Bitten ihrer Kunden auf die vorzeitige Ablösung ein, sofern der Kunde dafür Schadenersatz leistet. Die Bestimmung der I löhe der so genannten Vorfälligkeitsentschädigung lag bis vor kurzem im Gutdünken der Banken, die häufig überzogene Forderungen stellten. Dieser Praxis ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten (XI ZR 267/96 und XI 197/96). Er hat entschieden, dass der Kunde einen durchsetzbaren Anspruch auf vorzeitige Darlehensablösung besitzt, wenn er berechtigte und gewichtige Interessen wie den beabsichtigten Verkauf eines belasteten Grundstücks nachweist. Als Vorfälligkeitsentschädigung können die Geldinstitute in einem solchen Fall inzwischen nur noch ihre tatsächlichen finanziellen Verluste beanspruchen.

Konkret heißt das: Was ihnen zusteht, ist der Betrag, den sie bei vollständiger Erfüllung des Darlehensvertrags erhalten hätten, abzüglich der Gewinne, die sich aus der Anlage des früher als vereinbart zurückgezahlten Geldes ergeben. Diese neuen Regelungen gelten rückwirkend. Die Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Darlehensnehmer sollten deshalb bei erfolgten ebenso wie bei geplanten Vorfälligkeitsentschädigungen von ihrer Bank eine nachvollziehbare Berechnung fordern.


Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung
Wer vermutet, dass er seinem Kreditinstitut in der Vergangenheit eine überhöhte Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt hat, kann eine Neuberechnung verlangen, wenn berechtigte und gewichtige Gründe dafür vorliegen. Die Bank muss dann den Betrag erstatten, der ihren wirtschaftlichen Nachteil überstieg. Die Verbraucherzentralen empfehlen einen Musterbrief:
Datum
Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens/Vorfälligkeitsentschädigung
Darlehenskonto-Nr.
Sehr geehrte Damen und Herren,
das o. g. Hypothekendarlehen ist vorzeitig zurückgezahlt worden. Im Rahmen der Ablösung wurde von Ihnen eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 1. Juli 1996 (XI ZR 267/96 und XI ZR 197/96) entschieden, dass ein Kreditinstitut im Fall einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung nur den Ausgleich des damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteils verlangen kann. Ihre seinerzeitige Entschädigungsforderung ging m. E. jedoch über den tatsächlich entstandenen Nachteil hinaus. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs liegt unter derartigen Umständen eine ungerechtfertigte Bereicherung des Darlehensgebers vor. Ich möchte Sie deshalb auffordern, bis zum (Datumsangabe) eine den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs entsprechende und nachvollziehbare Neuberechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rückwirkend vorzunehmen und mir den überhöht berechneten Entschädigungsbetrag nebst Verzinsung ab dem Ablösetermin zurückzuzahlen.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden hat, dass auch eine seinerzeit getroffene Vereinbarung über die vorzeitige Kreditabwicklung eine Bank nicht berechtigt, eine überhöhte Vorfälligkeitsentschädigung einzubehalten.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)

i. w. S. die Beseitigung einer Schuld (die vor allem durch Erfüllung eintritt); i. e. S. die Rückzahlung langfristiger Schulden in Teilbeträgen. Zur T. von Strafen im Bundeszentralregister Straftilgung.

ist die Rückzahlung einer Schuld. Sie geschieht entweder auf einmal oder ratenweise. T.sschulden sind Schulden, die ratenweise zu tilgen sind, z. B. beim Abzahlungskauf. Zeitabschnitte und Höhe der einzelnen Raten können in einem T.splan festgesetzt werden, der auch über die jeweils fälligen Zinsen Auskunft gibt. Tilgungsdarlehen, Tilgungshypothek.

ist die Beseitigung einer Gegebenheit, insbesondere einer Schuld. Die T. tritt vor allem ein, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird (§ 362 I BGB, Erfüllung), doch kann die Schuld auch aus zahlreichen weiteren Gründen erlöschen (Hinterlegung, Aufrechnung, Erlass u. a.). Im Strafverfahrensrecht erfolgt u. a. nach bestimmter Frist eine T. der Strafe im Bundeszentralregister. Lit.: Gernhuber, J., Die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. A. 1994; Kühler, A., Tilgung uneinbringlicher Geldstrafen, 2002

, Owi-Recht: Bezeichnet im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten bzw. Verkehrsstraftaten den Zeitpunkt, in dem nach Ablauf der maßgeblichen Tilgungsfristen die aufgrund von Verkehrsordnungswidrigkeiten oder Verkehrsstraftaten im Verkehrzentralregister eingetragenen Punkte gelöscht werden. Die Tilgungsfristen betragen für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zwei und für Verkehrsstraftaten fünf Jahre. Eine Tilgung erfolgt jedoch erst, wenn die zeitlich letzte Eintragung tilgungsreif geworden ist, d. h. die Eintragung weiterer Punkte vor Tilgungsreife von Voreintragungen hindert den Ablauf der Tilgungsfrist für die Voreintragungen.
Neuerdings ist die so genannte Überliegefrist von früher 3 Monaten auf ein Jahr verlängert worden. Eine Ablaufhemmung der Tilgungsfrist tritt nunmehr ein, wenn vor dem Ablaufen der Tilgungsfrist eine neue
eintragungspflichtige Tat begangen wird und diese dem Verkehrszentralregister bis zum Ablauf der Uberliegefrist bekannt wird.
Die Neuregelung ist am 9.7. 2004 im Bundesrat im Rahmen des Justizmodernisierungsgesetzes beschlossen worden, um die Zahl der häufig später zurückgenommenen Einsprüche gegen Bußgeldbescheide zu reduzieren und so eine Entlastung der Gerichte zu erreichen. Früher war das Datum der Rechtskraft einer Entscheidung für den Ablauf der Tilgungsfrist entscheidend, sodass zahlreiche Einsprüche nur dem Ziel dienten, das Verfahren über den Ablauf der Tilgungsfrist für Voreintragungen hinaus zu verzögern.




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