Abnahme des Werks

(§ 640 BGB) bedeutet im Werkvertragsrecht die körperliche Hinnahme im Wege der Besitzübertragung durch den Besteller, verbunden mit der Erklärung, daß er das Werk der Hauptsache nach als vertragsgemäße Leistung anerkennt. Ausnahmsweise kann auf die körperliche Entgegennahme verzichtet werden, wenn diese wegen der Beschaffenheit der Leistung ausgeschlossen ist. Gem. § 646 BGB tritt an ihre Stelle dann in bestimmten Fällen die Vollendung des Werkes. Durch die A. tritt Fälligkeit der Vergütungspflicht ein (§ 641 I BGB). Ausnahmen davon finden sich aber in den §§ 324, 325 und 645 BGB, nach welchen trotz fehlender Fälligkeit Zahlung verlangt werden kann. Außerdem ist die A. Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB. Gemäß § 638 I S.2 BGB beginnt mit der A. auch die Verjährung zu laufen.




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