Verjährung

Von wenigen Ausnahmen abgesehen, unterliegen alle rechtlichen Ansprüche des täglichen Lebens
der Verjährung. Wenn ein Anspruch tatsächlich verjährt, bedeutet dies aber nicht, dass er erloschen ist; vielmehr steht dem Schuldner nur nach Ablauf der Verjährungsfrist das Recht zu, die Leistung zu verweigern.
§ 194 BGB
Verjährungsfristen
Die "normale" Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Für die meisten Ansprüche hat der Gesetzgeber allerdings deutlich kürzere Verjährungsfristen bestimmt. Z.B. verjähren in vier Jahren Ansprüche auf rückständige Zinsen oder Mietnebenkosten und in zwei Jahren die Ansprüche von Handwerkern. Darüber hinaus gelten noch besondere Verjährungsvorschriften im Interesse einer raschen Abwicklung bei den häufigsten Ansprüchen des Alltagslebens: So verjähren die Ansprüche eines Käufers aus Sachmängeln bereits in sechs Monaten und bei Grundstücken in einem Jahr. Auch im Werkvertragsrecht gilt für die Mängelhaftung eine Frist von lediglich sechs Monaten, bei Bauwerken beträgt sie allerdings fünf Jahre.
Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt generell erst in 30 Jahren, auch wenn er eigentlich einer kürzeren Verjährung unterliegen würde. Ein Gläubiger kann also mit einem rechtskräftigen Titel, d.h. einem entsprechenden Urteil, 30 Jahre lang gegen den Schuldner vorgehen.

§§ 195, 196, 197, 218 BGB
Fristberechnung
Bei der "normalen" Verjährungsfrist von 30 Jahren nimmt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs ihren Anfang. Bei den kurzen Verjährungsfristen — zwei bzw. vier Jahre — beginnt die Frist erst mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine im August 1999 für eine abgenommene Leistung zugegangene Handwerkerrechnung verjährt also erst Ende des Jahres 2001. Die Verjährungsfrist bei einem Kaufvertrag beginnt nach der Übergabe des Kaufgegenstandes und bei einem Werkvertrag ab der Abnahme des Werkes zu laufen. Allerdings gibt es Unterbrechungen des Fristablaufs, z. B. durch die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. In dem Fall beginnt nach der Unterbrechung eine volle neue Verjährungsfrist zu laufen. Bei einer Klageerhebung dauert die Unterbrechung so lange, bis der Prozess rechtskräftig entschieden ist. Wird eine Leistung gestundet oder steht dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu, so wird die Verjährung gehemmt. Das bedeutet, dass der entsprechende Zeitraum, also etwa die Zeit, in der der Anspruch gestundet war, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird.

§§ 209, 211 BGB

Der Begriff bedeutet, dass ein Schuldner nach Ablauf einer bestimmten Zeit dem Gläubiger gegenüber berechtigt erklären kann, er werde die bestehende Schuld nicht mehr bezahlen. Mit dieser Erklärung erhebt er die sogenannte Einrede der Verjährung. Mit deren Möglichkeit soll in erster Linie die
Sicherheit im Rechtsverkehr hergestellt werden. Der
Schuldner soll sich nach einer bestimmten Zeit darauf verlassen können, dass er nicht noch mit irgendwelchen Ansprüchen behelligt wird. Wer Ansprüche hat oder Mängel anmelden will, sollte das möglichst rasch tun.
Es gibt zahlreiche unterschiedliche Verjährungsfristen in allen möglichen Gesetzestexten. Es gibt ganz kurze Verjährungsfristen z.B. die Gewährleistungsfrist für gekaufte oder hergestellte Gegenstände von einem halben Jahr, die gelegentlich schon deshalb zu kurz sind, weil in diesem Rahmen bei komplizierten Waren versteckte Mängel oft nicht festgestellt werden können. Auch im Mietrecht geltend ähnlich kurze Verjährungsfristen.
Etwas längere Verjährungsfristen gelten bei vielen Alltagsgeschäften z.B. bei den Ansprüchen der Kaufleute oder der Handwerker auf die Bezahlung ihrer Leistungen und Waren. Der letzte Verbraucher, der nicht selbst Kaufmann ist, kann nach einer zweijährigen Verjährungsfrist dem Handwerker oder Händler sagen, dass er dessen Leistung oder Ware nicht mehr bezahlen will. Das Gesetz spricht hier zwar von einer zweijährigen Verjährungsfrist, aufgrund der Vorschriften über den Beginn der Verjährungsfrist können daraus allerdings auch fast drei Jahre werden. Ist der Anspruch z. B. am 2.1. des Jahres 1990 aufgrund der an diesem Tag fertiggestellten handwerklichen Leistung entstanden, beginnt nämlich die zweijährige Verjährungsfrist erst am 1.1. des darauffolgenden Jahres, also am 1.1.1991, und endet am 31.12.1992. Für Unterhaltsbeiträge, Rentenleistungen und z.B. das Ruhegehalt muss man für die Verjährung schon doppelt so lange, nämlich vier Jahre, warten. Soweit nicht speziell kürzere Verjährungsfristen in den Gesetzestexten genannt werden, gilt die allgemeine - und viel zu lange - Verjährung von 30 Jahren. Ob es allerdings noch dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dient, wenn jemand z.B. nach 28 Jahren damit beginnt, seine Forderung einzuziehen, ist zu bezweifeln.
Die Verjährungsfristen können unterbrochen werden, so dass sie nach dem speziellen Unterbrechungsereignis neu zu laufen beginnen. Sie können auch gehemmt werden, das bedeutet, dass der Verjährungsablauf um die Dauer des Hemmungsereignisses verlängert wird. Eine Verjährungsfrist wird dann gehemmt, wenn z.B. Verhandlungen über den Rechtsanspruch zwischen den Parteien stattfinden oder wenn der Anspruchsberechtigte grosszügig erklärt, dass er dem Verpflichteten die Zahlung stunden will. Für Ehegatten gibt es eine besondere Hemmungsvorschrift. Solange nämlich die Ehe besteht, ist die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten gehemmt.
Unterbrochen wird die Verjährung z.B. dadurch, dass der Gläubiger den Schuldner verklagt oder dass der Gläubiger ausdrücklich den Anspruch anerkennt. Ist auch bei all den Fällen, bei denen die kurze Verjährung von zwei oder vier Jahren gilt, z.B. bei den Honoraransprüchen der Rechtsanwälte und Steuerberater oder den Vergütungsansprüchen der Handwerker gegen die Schuldner, ein Urteil rechtskräftig geworden oder auch gegen einen Vollstreckungsbescheid kein Einspruch mehr möglich, dann wird die kurze Verjährungsfrist von 2 Jahren auf 30 Jahre verlängert. Der Gläubiger kann also z.B. nach 29 Jahren erst seinen Anspruch - dann gegebenenfalls bei den Erben - eintreiben.

Wird ein Anspruch, der nicht erfüllt (Erfüllung) worden ist, lange Zeit nicht gerichtlich geltend gemacht, so wird es schwierig, ihn in einem späteren Prozeß zu prüfen. Um dies zu vermeiden, hat der Beklagte in einem solchen Prozeß die Möglichkeit, die «Einrede der Verjährung» zu erheben. Tut er das, wird die Klage abgewiesen. Die Frist, nach deren Ablauf er sich auf eine Verjährung des Anspruchs berufen kann, heißt Verjährungsfrist. Sie beträgt grundsätzlich 30 Jahre ab Entstehung des Anspruchs (§ 195 BGB). Bei sogenannten Geschäften des täglichen Lebens (zum Beispiel bei Kaufpreisforderungen von Kaufleuten, Werklohnforderungen von Handwerkern, Forderungen auf Arbeitslohn oder Gehalt, Honoraransprüchen von Ärzten und Rechtsanwälten) beträgt sie zwei Jahre, gerechnet vom Ende des Jahres an, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 196 BGB). Sind die vorgenannten Leistungen für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht worden, beträgt die Verjährungsfrist vier Jahre. Ansprüche auf Gewährungsleistung haben meist sehr kurze Verjährungsfristen (sechs Monate). Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren (§852 BGB). Der Ablauf der Verjährungsfrist ist gehemmt (das heißt, sie läuft nicht weiter), wenn der Anspruch gestundet ist oder der Schuldner die Leistung aus einem anderen Grunde verweigern kann. Der Ablauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen (das heißt, sie beginnt neu zu laufen), wenn Klage erhoben oder ein Mahnbescheid im Mahnverfahren zugestellt wird. Aus Urteilen kann 30 Jahre lang vollstreckt (Vollstreckung) werden, Ordnungswidrigkeiten und Straftaten haben ebenfalls Verjährungsfristen, nach deren Ablauf sie nicht mehr verfolgt werden können (Verfolgungsverjährung). Die Fristen hängen von der Höhe der angedrohten ~»Geldbuße beziehungsweise Strafe ab. Je höher diese ist, desto länger ist auch die Verjährungsfrist: Das Verbrechen des Völkermordes verjährt überhaupt nicht, ein Mord oder ein Totschlag verjährt in 30 Jahren, leichte Straftaten dagegen schon in drei Jahren. Die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten beträgt sechs Monate bis drei Jahre. Die Verjährung wird hier unterbrochen durch eine Vernehmung des Beschuldigten und fast alle richterlichen Maßnahmen, die sich gegen ihn richten. Außerdem gibt es noch die sogenannte Vollstreckungsverjährung. Hierunter versteht man eine Frist, nach deren Ablauf eine bereits verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden darf. Ihre Dauer hängt von der Höhe der Strafe ab.

(§§ 194 ff. BGB) begründet eine dauernde Einrede des Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Die V. berechtigt ihn, die Leistung auf Dauer zu verweigern, ohne daß aber der Anspruch dadurch untergeht, § 222 I BGB. Die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB beträgt 30 Jahre (Ausnahmen in §§ 196, 477, 558, 638, 852 BGB). Die V. beginnt gem. § 198 BGB regelmäßig mit der Entstehung des Anspruchs. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Regeln über die Hemmung (§§ 202 ff. BGB) und die Unterbrechung der V. (§§ 208 ff. BGB). Hemmung bedeutet, daß der Zeitraum, in dem die V. gehemmt ist, nicht auf die Verjährungsfrist angerechnet wird (§ 205 BGB). Unterbrechung heißt dagegen, daß die Verjährungsfrist von neuem zu laufen beginnt (§217 1 BGB).

Diese liegt vor, wenn die zuvor eingereichte Klageschrift der gegenerischen Partei zugestellt wird, § 2531 ZPO. Unter den Voraussetzungen des §270 III ZPO kann aber für die Unterbrechung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung abgestellt werden. Wichtig ist auch §209 II Nr. 1 BGB, wonach auch durch die Zustellung eines Mahnbescheids die V. unterbrochen werden kann. Wie bei §270 III ZPO kann aber auch hier in den Fällen der §§ 691 II, 693 II ZPO auf die Stellung des Antrags abgestellt werden.

1) In Zivilsachen: Ansprüche unterliegen der V., die aber nur beachtlich ist, wenn Schuldner sich auf sie beruft. Erhebt er Einrede (Einwendung) der V. im Prozess nicht, so wird er verurteilt, da der Anspruch trotz V. besteht, die nur seine Geltendmachung hindert. Durch die V. sollen klare Verhältnisse geschaffen und Schuldner bei verspäteter Geltendmachung von Ansprüchen nicht mit unzumutbaren Beweisschwierigkeiten belastet werden. Der V.s-Einrede kann nur selten durch Berufung auf Treu und Glauben oder Sittenwidrigkeit wirksam begegnet werden. Verjährungsfrist, Verjährungsunterbrechung, Verjährungshemmung. - 2) In Strafsachen Strafverfolgungs-, Strafvollstrekkungsverjährung. - 3) In Bussgeldsachen Verfolgungsverjährung.

Im Mietrecht:

Wird ein Mietverhältnis, sei es durch den Vermieter oder durch den Mieter, beendet, so beginnt mit dem Ende des Mietverhältnisses, in der Regel mit dem tatsächlichen Auszug des Mieters aus der Mietwohnung, die Verjährungsfrist gem. § 548 BGB zu laufen. In dieser Regelung des BGB ist festgehalten, dass die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung schon nach sechs Monaten verjähren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Augenblick, in dem der Vermieter freien Zugang zu den Mieträumen erhält und sie auf die eventuell vorhandenen Fehler untersuchen kann. Auch der Mieter muss die Verjährungsfrist gem. § 548 BGB beachten. Für den Mieter ist dies wichtig, wenn es darum geht, Einrichtungen wegzunehmen, mit denen er die Wohnung ausgestattet hat.
Die für beide Seiten (Vermieter/Mieter), rechtlich gesehen, kurze Verjährungsfrist hat die Intention, dass trotz fortschreitenden Zeitablaufs die Beweissituation im Falle eines Prozesses für beide Parteien einigermaßen günstig bleibt. Jahre nach der Beendigung eines Mietverhältnisses sind die erforderlichen Beweise wohl kaum mehr zu führen. Außerdem hat der BGH entschieden, dass Ansprüche des Mieters auf Mangelbeseitigung während der Mietzeit unverjährbar sind (BGH NZM 2010, 235).
Weitere Stichwörter:
Auszug des Mieters, Beweismittel, Ersatzansprüche des Mieters, Ersatzansprüche des Vermieters, Verjährung von Schadensersatzansprüchen, Wohnungsbesichtigung, Wohnungsübergabe

. 1. Im Privatrecht(§§ 194 ff. BGB) unterliegen Ansprüche grundsätzlich der V. (Ausnahmen z. B. für familienrechtliche Ansprüche u. Ansprüche aus eingetragenen Grundbuchrechten). Die V. lässt zwar den Anspruch als solchen bestehen, gibt dem Verpflichteten aber ein Leistungsverweigerungsrecht. Im Prozess wird die V. daher nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede des Beklagten berücksichtigt. Wird ein bereits verjährter Anspruch erfüllt, so kann die Leistung, auch wenn sie in Unkenntnis der V. bewirkt worden war, nicht zurückgefordert werden. Die V. hindert im übrigen den Berechtigten nicht, sich aus einer für den Anspruch bestellten Sicherheit (z.B. Pfandrecht, Hypothek) zu befriedigen. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Jahre. Doch gelten für die Ansprüche des täglichen Lebens abgekürzte Fristen: 2 Jahre für Kaufpreisforderungen von Kaufleuten, Lohn-
u. Gehaltsforderungen von Arbeitnehmern u. a.; 4 Jahre für Rückstände von Zinsen, Miet- u. Pachtzinsen (bei gewerbsmässiger Vermietung beweglicher Sachen nur 2 Jahre), Beamtenbesoldungen;
2 Jahre für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen (§ 852 BGB). Die V. beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, bei kürzeren Verjährungsfristen aber erst zum Ende des Jahres. Sie kann gehemmt sein; ein solches zeitweiliges Ruhen der V. tritt z. B. durch Stundung ein. Auch eine Unterbrechung der V. ist möglich, vor allem durch gerichtliche Geltendmachung (z.B. Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheids) u. tatsächliches Anerkenntnis des Anspruchs (z.B. in Form einer Abschlagszahlung); in diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist nach Beendigung der Unterbrechung neu zu laufen. Durch Rechtsgeschäft kann die V. weder ausgeschlossen noch erschwert, wohl aber erleichtert werden; so ist insbes. eine Abkürzung der Verjährungsfrist zulässig.
2. Das Strafrecht u. das Recht der Ordnungswidrigkeiten unterscheiden Verfolgungsverjährung - nach Ablauf bestimmter Fristen darf ein Verfahren nicht mehr eingeleitet werden (§§ 78-78 c StGB, 31-33 OWiG) - u. Vollstreckungsverjährung - nach Fristablauf darf die rechtskräftig verhängte Strafe (Geldbusse) nicht mehr vollstreckt werden (§§ 79-79 b StGB, 34 OWiG). Die Verfolgungsverjährung hat nach Auffassung des BVerfG nur strafprozessualen Charakter, wird also vom Rückwirkungsverbot des Art. 103 II GG nicht erfasst; deshalb konnte der Gesetzgeber im Blick auf die NS- Verbrechen die V. für bestimmte Straftaten (insbes. Mord u. Totschlag) auch rückwirkend aufheben bzw. verlängern. Bei der Berechnung der 30jährigen Verjährungsfrist für die Verfolgung von Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, bleibt die Zeit vom 8.5.1945 bis 31.12.1949 ausser Ansatz; in dieser Zeit hat die V. der Verfolgung dieser Verbrechen geruht (§ 1 Ges. v. 25.6.1969).
3. Im Verwaltungsrecht verjähren i. d. R. nur vermögensrechtliche Ansprüche; in diesen Fällen sind die BGB-Vorschriften entsprechend anzuwenden. Besonderheiten gelten für das Abgabenrecht. Gem. §§ 228 ff. AO unterliegen Ansprüche aus einem Steuerverhältnis nach Ablauf von 5 Jahren der sog. ZahlungsVerjährung, die nicht nur zu einem Leistungsverweigerungsrecht des Verpflichteten, sondern zum Erlöschen des Anspruchs führt. Diese Regelungen finden kraft Verweisung in den entsprechenden Landesgesetzen auch auf die Kommunalabgaben Anwendung.

Bei einer Eigentumswohnung:

"Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung" (§ 194 Abs. 1 BGB).

Die regelmässige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Auch die Ansprüche gegen Wohnungseigentümer auf Zahlung von Rückständen aus genehmigten Jahresabrechnungen oder aus Eigentümerbeschlüssen über Sonderumlagen verjähren nach drei Jahren.

Die regelmässige Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 und Abs. 4 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde (zum Beispiel Genehmigung der Jahresabrechnung). Rechtskräftig titulierte Forderungen verjähren nach 30 Jahren (§ 197 BGB).

Im Sozialrecht:

Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren (§ 45 SGB I). Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Entstehen des Anspruchs). Der Ablauf der Verjährungsfrist kann durch Hemmung, Ablaufhemmung oder Neubeginn hinausgeschoben werden. Insoweit gelten die Regelungen des BGB entsprechend. Hemmung tritt u.a. ein, wenn ein Leistungsverweigerungsrecht besteht. Die Hemmung hat zur Folge, dass die Verjährung während des gehemmten Zeitraumes ruht. Nach Beendigung der Hemmung muss der noch nicht verstrichene Verjährungszeitraum ablaufen. Ablaufhemmung liegt u.a. bei nicht voll geschäftsfähigen Personen vor. Sie bewirkt, dass die Verjährung frühestens 6 Monate nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit beginnt. Die Gründe, die zum Neubeginn der Verjährung führen, werden in §45 SGB I erweitert. Neben den im BGB genannten Gründen (vor allem die Klageerhebung) führen zusätzlich die Antragstellung und die Einlegung eines Wider-

Verjährung hat zur Folge, dass die gesamte Verjährungsfrist von Neuem zu laufen beginnt. Bei wiederkehrenden Leistungen ist Verjährungsfrist bezüglich der einzelnen Leistungen zu prüfen. Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, hat der Leistungsträger das Recht, die Einrede der Verjährung zu erheben. Hierüber muss er nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden. Ist das Verstreichen der Verjährungsfrist z.B. auf fehlerhafte Beratung des Leistungsträgers zurückzuführen, wäre es ermessensfehlerhaft, wenn der Leistungsträger die Einrede der Verjährung erheben würde. Insoweit ist der Anspruch nach Treu und Glauben (§242 BGB) ausgeschlossen. Zur Verjährung von Beitragsansprüchen Beiträge zur Sozialversicherung.

Im Arbeitsrecht:

ist die Entkräftung eines Anspruches (d. h. des Rechts, von einem anderen ein Tun o. Unterlassen zu verlangen, § 194 BGB) infolge einer fortgesetzten Nichtausübung. Die V.-Fristen sind im allgemeinen im BGB geregelt. Grundsätzl. verjähren alle Ansprüche innerhalb von 30 Jahren (§ 195 BGB). Erfüllungsanspr. aus einem Arbeitsverhältnis verjähren bereits in 2 Jahren, gerechnet vom Ende des J., in dem sie entstanden sind (§§ 196 I Nr. 8, 9; 198, 201 BGB). Die kurze V.-Frist des § 196 gilt auch, wenn wiederkehrende Vergütungsansprüche nicht aufgrund eines ArbVertrages, sondern aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) o. der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677ff. BGB) geltend gemacht werden (AP 1 zu § 196 BGB) sowie ferner für Anspr. auf Auslagenersatz o. Vorschussrückzahlung (AP 5 zu § 196 BGB) o. für wiederkehrende Ansprüche auf Ruhegeld, nicht jedoch für das Stammrecht. Hat AG dem AN Gegenstände (Kraftfahrzeug) zur Gebrauchsüberlassung übergeben, so verjähren Anspr. wegen Beschädigung binnen zwei Jahren (AP 85 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = NJW 85, 759). V-Fristen können vertraglich abgekürzt werden (§ 225 BGB); dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis einem Tarifvertag unterfällt, weil sonst die in ihm enthaltenen Verfallfristen unterlaufen werden könnten. Nach Ablauf der V-Fristen erlangt der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht, eine Einrede, die (anders als bei Ablauf von Verfallfri- sten u. der Verwirkung) nicht von Amts wegen, sondern nur bei Geltendmachung berücksichtigt wird. Die V-Frist kann unterbrochen werden, wenn der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird (§ 209 BGB). Die Frist beginnt alsdann neu (AP 3 zu § 209 BGB = NZA 88, 175). Die Verjährung von Zahlungsansprüchen wird jedoch nicht unterbrochen durch eine -Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG o. eine Feststellungsklage nach § 256 ZPO (AP 6 zu § 209 BGB NZA 92, 1025). Die Unterbrechung endet jedoch, wenn der Prozess nicht mehr betrieben wird (AP 11 zu § 196 BGB). Sie kann auch gehemmt sein (§§ 202 ff. BGB). Die Berufung auf die Einrede der V. kann rechtsmissbräuchlich sein, etwa bei der Vereinbarung, Musterprozesse durchzuführen.

ist der durch Zeitablauf eintretende Verlust (der Durchsetzbarkeit) von Rechten. Nach § 194 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen, der V. (ausgenommen Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis auf Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechtes sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren, ohne dass es auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankommt (§ 196 BGB). In 30 Jahren verjähren grundsätzlich Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche, rechtskräftig festgestellte Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden und Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind (§ 197 BGB), ohne dass es auf Kenntnis oder Kennenmüssen ankommt. Die V. begründet ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 BGB, Einrede). Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden. Die regelmäßige V. beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs verjährt der Anspruch auch bei Unkenntnis und Nichtken- nenmüssen (§ 199 IV BGB). Andere Ansprüche verjähren nach weiteren Regeln des § 199 BGB. Die V. kann gehemmt werden (§§ 203 ff. BGB, z. B. bei Schweben von Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände bis zur Verweigerung der Fortsetzung der Verhandlungen, bei Rechtsverfolgung nach § 204 BGB, bei Vorliegen eines Leistungsverweigerungsrechts des Schuldners, bei höherer Gewalt oder bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers). Ein die bereits angelaufene Verjährungszeit außer Betracht lassender Neubeginn (des Laufes) der V. tritt nach § 212 I BGB nur ein, wenn der Schuldner den Anspruch des Gläubigers anerkennt oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Für die V. der Mängelansprüche im Kaufrecht gilt § 438 BGB, für die Verjährung der Mängelansprüche im Werkvertragsrecht § 634 a BGB. Im Strafrecht verjährt die Befugnis zur Strafverfolgung (§§ 78 ff. StGB, ausgenommen sind seit 1979 Mord und Völkermord) (Prozessvoraussetzung), im Strafverfahrensrecht die Befugnis zur Strafvollstreckung (§ 79 StGB, vgl. a. § 31 OWiG). Unvordenkliche V. ist im älteren Recht die Bezeichnung für einen Zustand, der als solcher besteht, solange die Erinnerung der Betroffenen zurückreicht, so dass er eine widerlegbare Vermutung für das Bestehen eines Rechtes begründet. Lit.: Mansei, H., Die Neuregelung des Verjährungsrechts, NJW 2002, 89; Witt, C., Schuldrechtsmoderni- sierung 2001/2002 - Das neue Verjährungsrecht, JuS 2002, 105; Birr, C., Verjährung und Verwirkung, 2. A. 2006; Rieble, V., Verjährung verhaltener Ansprüche, NJW 2004, 2270; Guckelberger, A., Die Verjährung im öffentlichen Recht, 2004; Mansei, H. u. a., Verjäh- rungsanpassungsgesetz, NJW 2005, 321; Bock, D., Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung, JuS 2006, 12

, Kaufrecht: bewirkt die dauerhafte Nichtdurchsetzbarkeit, da der Verkäufer nach§ 214 Abs. 1 BGB hinsichtlich der verjährten Mängelansprüche ein dauerhaftes (peremptorisches) Leistungsverweigerungsrecht hat. Die Verjährung der Mängelansprüche ist im Unterschied zur Ausschlussfrist
Ausschlussfrist in einem etwaigen Prozess nicht von Amts wegen, sondern nur bei Erhebung der entsprechenden Verjährungseinrede aus § 214 Abs. 1 BGB zu beachten.
Die in § 437 BGB genannten Mängelansprüche des
Käufers auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren nach Maßgabe des § 438 BGB wie folgt:
— in 30 Jahren, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten besteht, aufgrund dessen die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangt werden kann oder der Mangel in einem sonstigen im Grundbuch eingetragenen Recht besteht (§ 438 Abs. 1 Nr.1 a, b BGB);
— in fünf Jahren bei Bauwerken und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr.2 a, b BGB);
— in drei Jahren (regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB) bei arglistigem Verschweigen des Mangels, in den Fällen der fünfjährigen Verjährung jedoch nicht vor Ablauf dieser längeren Frist (§ 438 Abs. 3 BGB);
— in zwei Jahren in allen übrigen Fällen, in denen keine Sonderregelungen eingreifen.
Verjährungsbeginn ist nach § 438 Abs. 2 BGB jeweils mit Übergabe des Grundstückes oder Ablieferung der Kaufsache. Abweichend davon beginnt nach § 438 Abs. 3 BGB bei arglistigem Verschweigen des Mangels die Verjährung erst mit Schluss des Jahres, in welchem der Mängelanspruch entstanden ist und der Käufer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (vgl. § 199 Abs. 1 BGB).
Die Gewährleistungsrechte des Rücktritts und der Minderung können als Gestaltungsrechte aufgrund ihres fehlenden Anspruchscharakters nicht der Verjährung unterliegen (§ 194 Abs. 1 BGB). Durch § 438 Abs. 4 BGB wird hinsichtlich des Rücktrittsrechtes daher unter Verweis auf § 218 BGB klargestellt, dass der Rücktritt dann unwirksam ist, wenn der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist. Der Käufer kann dann allerdings nach § 438 Abs. 4 S.2 BGB die Zahlung des Kaufpreises verweigern. Erhebt der Käufer diese Mängeleinrede, kann der Verkäufer dann seinerseits vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 438 Abs. 4 S.3 BGB), da der Käufer die Kaufsache anderenfalls im Ergebnis unentgeltlich nutzen könnte. Nach § 438 Abs. 5 BGB ist unter Verweis auf § 218 BGB auch die Minderung ausgeschlossen, soweit der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt ist.
Die kaufrechtlichen Verjährungsfristen sind mit Ausnahme bestimmter Fallkonstellationen (s. u.) dispositives Recht und können daher von den Kaufvertragsparteien vertraglich sowohl verlängert als auch verkürzt werden. Unzulässig ist in diesem Zusammenhang insbesondere:
— eine vertragliche Verjährungserschwerung, die über einen Zeitraum von 30 Jahren ab Eintritt des gesetzlichen Verjährungsbeginns hinausgeht (§ 202 Abs. 2 BGB);
— die vertragliche Verkürzung der Verjährung für die
Haftung des Schuldners wegen Vorsatz (§ 202 Abs. 1 BGB);
— bei Kaufverträgen über neue Sachen außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs eine Verkürzung der Verjährungsfrist in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf unter ein Jahr (§ 309 Ziff.8 ff. BGB). Abweichendes gilt nach § 310 Abs. 1 BGB jedoch bei der Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer;
— die Verkürzung der Verjährungsfrist bei Gewährleistungsansprüchen für Mängel beim Kauf von Bauwerken und bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 309 Ziff.8 ff. BGB). Auch hier gilt jedoch § 310 Abs. 1 BGB;
— beim Verbrauchsgüterkauf die vertragliche Vereinbarung, die die Verjährungsfrist hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche aus § 437 BGB vor Mitteilung eines Mangels bei neuen Sachen auf weniger als zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen auf weniger als ein Jahr ab Verjährungsbeginn verkürzt (§ 475 Abs. 2 BGB). Abweichendes gilt nach § 475 Abs. 3 BGB für den Anspruch auf Schadensersatz. Eine dahin gehende Vereinbarung unterliegt dann jedoch in jedem Fall der Inhaltskontrolle der §§ 307-309 BGB (Gewährleistungsausschluss).
Owi-Recht: Zu unterscheiden sind die Verfolgungsund die Vollstreckungsverjährung. Letztere besagt, dass eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße nach Ablauf bestimmter in § 34 Abs. 2 OWiG aufgeführter Fristen nicht mehr vollstreckt werden darf.
In der Praxis von größerer Bedeutung ist die Verfolgungsverjährung. Tritt sie ein, liegt ein Verfahrenshindernis vor, das die Einleitung oder Fortführung eines Bußgeldverfahrens ausschließt. § 31 Abs. 2 OWiG normiert verschiedene Fristen für die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten, die jeweils von der Höhe der angedrohten Geldbuße abhängen. Die Fristen schwanken zwischen sechs Monaten für die meisten Ordnungswidrigkeiten bis zu drei Jahren für die mit mehr als 15 000 € bedrohten Taten (z.B. Kartellordnungswidrigkeiten). Daneben finden sich in manchen Gesetzen abweichende Verjährungsfristen. So bestimmt § 26 Abs. 3 StVG, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG (nicht solche nach § 24a StVG, also wegen Alkohol oder Drogen) nach drei Monaten verjähren, soweit die Frist nicht durch einen Bußgeldbescheid unterbrochen wird. In letzterem Fall wird durch die Unterbrechung die danach einsetzende weitere Verjährungsfrist wieder auf sechs Monate verlängert.
Die Verjährung kann in besonderen Fällen ruhen, d. h., der weitere Ablauf der Verjährungsfrist wird gehemmt. So bspw., wenn die Verfolgung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn im ersten Rechtszug ein Urteil oder Beschluss nach § 72 OWiG
ergangen ist. Im Rahmen der Ermittlung führen zahlreiche in § 33 OWiG normierte Handlungen zu einer Unterbrechung der Verjährung. Im Unterschied zum bloßen Ruhen der Verjährung hemmt die Unterbrechung nicht nur den weiteren Ablauf der Frist, sondern hebt die bisher verstrichene Frist wieder auf. In der Praxis tritt die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung meist durch die Anhörung vor Ort durch die Polizei und damit verbundene Bekanntgabe des Verfahrens oder durch Übersendung des schriftlichen Anhörungsbogens ein.
Steuerrecht: Im Gegensatz zum Zivilrecht führt der Eintritt der Verjährung im Steuerrecht stets dazu, dass Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unabhängig davon erlöschen, ob der Eintritt der Verjährung vom Begünstigten geltend gemacht wird oder nicht (§ 47 AO). Das gilt sowohl für die Ansprüche des Fiskus als auch für Steuererstattungs- und Vergütungsansprüche des Steuerbürgers. Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen Festsetzungsverjährung und Zahlungsverjährung. Festsetzungsverjährung bewirkt, dass nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Steuer nicht mehr festgesetzt werden darf (hierzu: Festsetzungsfrist im Besteuerungsverfahren). Zahlungsverjährung hat zur Folge, dass nach Ablauf der Verjährungsfrist eine festgesetzte Steuer nicht mehr erhoben werden darf (§ 232 AO). Sie erstreckt sich auch auf Ansprüche des Steuerpflichtigen, z. B. auf Erstattung einer Steuer. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 228 S.2 AO) und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 AO).
Strafrecht: Verzicht des Staates, nach einem bestimmten Zeitraum gegen einen Straftäter noch mit Mitteln des Strafrechts vorzugehen. Der Rechtsnatur nach Strafverfahrenshindernis, das in den §§78 ff. StGB geregelt ist. Das Gesetz unterscheidet:
Strafverfolgungsverjährung, Strafvollstreckungsverjährung; Teilnehmer.
Zivilrecht: Zeitablauf, der dem aus einem gegen ihn gerichteten Anspruch Verpflichteten das — aus der Untätigkeit des Anspruchsinhabers erwachsende — Recht gibt, die Leistung zu verweigern (vgl. §§194 Abs. 1, 214 Abs. 1 BGB). Die Verjährung dient der Sicherheit des Verkehrs und dem Rechtsfrieden: Ansprüche, die jahrelang nicht geltend gemacht werden, sind vermutlich nicht oder nicht mehr gerechtfertigt; deshalb wird dem Schuldner ein Schutzmittel gegeben, mit dem er sich gegen voraussichtlich unberechtigte Ansprüche ohne ein Eingehen auf die Sache verteidigen kann (vgl. Mot. I, S.291).
Von der Verjährung zu unterscheiden sind insbes. die (den Rechtsuntergang bewirkende) Ausschlussfrist und die (besondere Umstände der Nichtbetätigung des Rechts voraussetzende) Verwirkung.
Gegenstand der Verjährung sind nur Ansprüche (§ 194 Abs. 1 BGB). Unverjährbar kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind familienrechtliche Ansprüche, soweit sie auf die Herstellung der familienrechtlichen Rechtslage für die Zukunft gerichtet sind (§ 194 Abs. 2 BGB), sowie einige andere Ansprüche (vgl. §§758, 898, 902 Abs. 1 S.2, 902 Abs. 2, 924, 1028 Abs. 1 S. 1, 1090 Abs. 2, 1138, 2042 Abs. 2 BGB).
Keiner Verjährung unterliegen absolute Rechte (z.B. Eigentum, wohl aber aus absoluten Rechten folgende Ansprüche wie etwa der Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB) und Gestaltungsrechte (die aber verfristen können, vgl. etwa §§218,438 Abs. 4, 5, 634a Abs. 4, 5 BGB für Rücktritt und Minderung bei Leistungsstörungen).
Die Verjährungsfrist hängt von der Art des betroffenen Anspruchs ab:
— Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren (§ 196 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs (Fälligkeit, § 200 BGB).
— Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig festgestellte bzw. vollstreckbar titulierte Ansprüche, jeweils mit Ausnahme — der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegenden — regelmäßig wiederkehrender Leistungen (z.B. Zinsen oder Unterhaltsforderungen) verjähren in 30 Jahren (§ 197 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt wiederum mit der Anspruchsentstehung (§ 200 BGB) bzw. mit der Rechtskraft der den Anspruch feststellenden Entscheidung oder Errichtung des vollstreckbaren Titels (§ 201 BGB).
— Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche auf Nacherftillung, Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen verjähren in zwei Jahren (außer bestimmten Rechtsmängeln [30 Jahre] und Mängeln an Bauwerken und Baumaterialien [fünf Jahre], § 438 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, ansonsten mit der Ablieferung der Sache (§ 438 Abs. 2 BGB). Für werkvertragliche Gewährleistungsansprüche bestehen nur für Sonderfälle besondere Verjährungsregelungen (vgl. § 634 a Abs. 1 Nr. 1, 2, Abs. 2 BGB).
— Soweit nicht die vorgenannten Fälle vorliegen und auch keine sonstigen Sonderregelungen eingreifen (vgl. etwa §§ 548, 591 b, 606, 651g Abs. 2, BGB), beträgt im Übrigen die (sog. regelmäßige) Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB). Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist ist nicht — wie in den anderen Fällen — objektiv, sondern subjektiv bestimmt: Sie beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden (d. h. i. d. R. fällig geworden) ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Auch unabhängig von der Kenntnis tritt die (absolute) Verjährung aber spätestens in zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein (§ 199 Abs. 3 Nr.1, Abs. 4
BGB; Ausnahme: Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, § 199 Abs. 2 BGB). Für
Schadensersatzansprüche gibt es darüber hinaus eine weitere (von Anspruchsentstehung und Kenntniserlangung unabhängige) absolute Verjährung von 30 Jahren ab Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen schadensauslösenden Ereignis (§ 199 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Nach dem „Grundsatz der Schadenseinheit” entsteht der aus einer einheitlichen Ursache erwachsende (einheitliche) Schadensersatzanspruch mit dem ersten Schaden auch hinsichtlich der (vorhersehbaren) künftigen, noch nicht in Erscheinung getretenen Schäden. Die Verjährung beginnt für Spätschäden daher u. U. schon zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der konkrete Schaden noch nicht manifestiert hat.
Hinderungsgründe für den Eintritt der Verjährung sind Hemmung der Verjährung, Ablaufhemmung der Verjährung und Neubeginn der Verjährung. Vertragliche Vereinbarungen über die Verjährung — sowohl zur Erschwerung (durch Verlängerung der Verjährungsfrist oder späteren Verjährungsbeginn) als auch zur Erleichterung (durch Verkürzung der Verjährungsfrist oder früheren Verjährungsbeginn,
für AGB und Verbraucherverträge s. aber § 309 Nr. 8
Buchst. b. ff. BGB) der Verjährung — sind grundsätzlich möglich und zulässig. Unwirksam sind nur die im Voraus vorgenommene Erleichterung der Verjährung für Haftung wegen Vorsatzes (§ 202 Abs. 1 BGB) und die über 30 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinausreichende Erschwerung der Verjährung (§ 202 Abs. 2 BGB).
Wirkung der eingetretenen Verjährung ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, das dieser als Einrede geltend machen kann (§ 214 Abs. 1 BGB, auch für selbst noch unverjährte Nebenansprüche, § 217 BGB). Der verjährte Anspruch bleibt aber bestehen. Die gleichwohl (auch in Unkenntnis der eingetretenen Verjährung) erbrachte Leistung kann daher nicht zurückgefordert werden (§§ 214 Abs. 2, 813 Abs. 1 S.2 BGB), und ein verjährter Anspruch kann zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts eingesetzt werden, wenn er einmal unvetjährt der Gegenforderung gegenübergestanden hat (§215 BGB). Auch hindert die Verjährung der gesicherten Forderung (abweichend von §§ 1137, 1211 BGB) eine Befriedigung aus einem Pfandrecht oder einer Hypothek nicht (§ 216 Abs. 1 BGB) und lässt Sicherungsabtretung, -übereignung und Eigentumsvorbehalt unberührt (§ 216 Abs. 2 BGB). Anderen akzessorischen Sicherheiten — wie der Bürgschaft (§ 768 BGB) oder der Vormerkung (§ 886 BGB) — kann aber die Einrede der Verjährung der gesicherten Forderung entgegengehalten werden.

1.
Ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch - nicht das subjektive Recht (Gestaltungsrecht) selbst - unterliegt grundsätzlich der V. (§ 194 BGB, Verjährbarkeit). Eine Reihe von Ansprüchen ist allerdings unverjährbar, insbes. der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs (§ 898 BGB), Ansprüche aus im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechten (§ 902 BGB, nicht aber auf Rückstände oder Schadensersatz), einige Ansprüche aus dem Nachbarrecht, die Ansprüche auf Auseinandersetzung einer (Erben-)Gemeinschaft (§ 758 BGB), auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft oder auf Klärung der Vaterschaft (§ 194 II BGB, Abstammung, 3 f), auf Herausgabe eines Kindes (Personensorge) u. a. m. (nicht aber auf rückständige Unterhaltsraten, Unterhaltspflicht unter Verwandten). Zu den Einzelheiten für vor dem 1. 1. 2002 begründete, aber bis dahin noch nicht verjährte Ansprüche s. Art. 229 § 6 EGBGB.

2. Rechtsfolge: Die eingetretene V. beseitigt den Anspruch als solchen nicht, macht ihn auch nicht zu einer bloßen Naturalobligation, gibt jedoch dem Verpflichteten im Interesse der Rechtssicherheit (Beweisschwierigkeiten usw.) ein Leistungsverweigerungsrecht, also eine bloße dauernde Einrede, die nur wirkt, wenn sie vom Verpflichteten geltend gemacht wird (§ 214 I BGB). Von der V. sind deshalb das Erlöschen des Anspruchs durch Ablauf einer Ausschlussfrist, die Verwirkung (weitere Voraussetzungen als bloßer Zeitablauf erforderlich) und die Ersitzung zu unterscheiden. Da der verjährte Anspruch noch besteht, kann er auch nach V.eintritt noch erfüllt werden; das nur Erfüllung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht deshalb zurückverlangt werden, weil die Leistung in Unkenntnis der V. bewirkt wurde (§ 214 II BGB). Die V. schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Gegenanspruch in dem Zeitpunkt, in dem er erstmals geltend gemacht werden konnte, noch nicht verjährt war (§ 215 BGB). Die V. eines Anspruchs, für den eine Sicherheit (Hypothek, Pfandrecht) besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen (§ 216 I BGB). Der Vorbehaltsverkäufer (Eigentumsvorbehalt) kann auch noch nach V. seines Kaufpreisanspruchs vom Vertrag zurücktreten (§ 216 II 2 BGB). Umgekehrt ist der Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung (Pflichtverletzung) unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch (Gewährleistung, 2 a) verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft (§ 218 BGB). Mit dem Hauptanspruch verjähren auch Nebenleistungen (Zinsen und dgl., § 217 BGB).

3. Vereinbarungen über die V. (Verkürzung oder Verlängerung) sind grdsätzl. zulässig. Die V. kann aber bei Haftung wegen Vorsatzes (Verschulden, 2 a, aa) nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert oder die V. über eine Frist von 30 Jahren hinaus erschwert werden (§ 202 BGB). Weitere Einschränkungen der Vertragsfreiheit (keine Verkürzung der V.frist) gelten für die Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 II BGB) sowie für Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verbraucherverträgen (§ 309 Nr. 8 b ff. BGB). Die Einrede der V. kann durch den Einwand des Verstoßes gegen Treu und Glauben (Rechtsmissbrauch) entkräftet werden (z. B. wenn der Verpflichtete den Anschein erweckt hat, er werde sich nicht auf V. berufen, oder wenn eine frühere Geltendmachung des Anspruchs nicht möglich oder unzumutbar war).

4. Die regelmäßige V.frist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Dies gilt im Grundsatz für Ansprüche aller Art, also z. B. aus Vertrag (gleichgültig ob auf Entgelt oder auf sonstige Leistung), Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung, unerlaubte Handlung, Gefährdungshaftung usw. Daneben bestehen allerdings zahlreiche Sondervorschriften, insbes. kürzere V.fristen für die Gewährleistung (2 a) beim Kauf oder Werkvertrag (3 a), beim Mietvertrag (2 a. E.), Reisevertrag, Fracht- oder Speditionsvertrag usw. (für Wechsel und Scheck s. Art. 70 WG, Art. 52 SchG). Über die Konkurrenz mehrerer verschieden langer V.fristen Anspruchskonkurrenz. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf Begründung, Übertragung, Inhaltsänderung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung hierfür verjähren in 10 Jahren (§ 196 BGB). In 30 Jahren verjähren, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, Herausgabeansprüche aus Eigentum (z. B. bei Diebstahl) und anderen dinglichen Rechten und rechtskräftig in vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden sowie im Insolvenzverfahren festgestellte Ansprüche (§ 197 BGB). Für Rechtsnachfolge bei dinglichen Ansprüchen s. § 198 BGB.

5. Die regelmäßige V.frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit (Verschulden, 2 a cc) erlangen musste (§ 199 I BGB). Voraussetzung ist also zunächst ein objektiver Tatbestand, nämlich das Entstehen des Anspruchs (bzw. bei einem Anspruch auf Unterlassen die Zuwiderhandlung, § 199 V BGB). Setzt dieser eine Kündigung oder eine Anfechtung voraus, so ist deren Ausspruch maßgebend. Die Fälligkeit des Anspruchs (Leistungszeit) ist an sich nicht Voraussetzung; doch ohne Fälligkeit ist regelmäßig die V. gehemmt (s. u. 6 a). Daneben ist subjektiv die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der wesentlichen anspruchsbegründenden Umstände erforderlich, also z. B. von der Lieferung der Ware, der Pflichtverletzung, der Entstehung eines Schadens, der Person des Schuldners usw.; die Kenntnis aller Einzelheiten, z. B. über die Höhe des Schadens i. E., ist nicht nötig, sofern der Gläubiger z. B. bereits Feststellungsklage erheben kann (Grundsatz der Schadenseinheit; anders für nicht voraussehbare Spätschäden). Die Kenntnis verantwortlicher Dritter, z. B. eines gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters (Stellvertretung), wird dem Gläubiger zugerechnet. War demnach beispielsweise der V.beginn im Lauf des Jahres 2009, so tritt die (regelmäßige) V. am 31. 12. 2012 ein (Frist). Unabhängig von dieser Kenntnis verjähren Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit sowie auf einem Erbfall beruhen, in 30 Jahren ab Begehung der Handlung oder Pflichtverletzung, sonstige (Schadensersatz- und andere) Ansprüche in 10 Jahren von ihrem Entstehen an (§ 199 II-IV BGB). Die V. von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen V.frist unterliegen, beginnt mit deren Entstehung (§ 200 BGB) bzw. mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung oder der Errichtung des vollstreckbaren Titels (§ 201 BGB).

6. Der Lauf der V.frist kann durch verschiedene Ereignisse beeinflusst werden. Dabei sind die Hemmung der V., die Ablaufhemmung und der Neubeginn der V. zu unterscheiden. Bei der Hemmung wird der Zeitraum, während dessen die V. gehemmt ist, nicht in die V.frist eingerechnet (§ 209 BGB); im Übrigen bleibt die V.frist unberührt. Bei der Ablaufhemmung wird das Ende der V. durch eine besondere Schutzfrist weiter hinaus geschoben. Wird die V. unterbrochen, so ist die bisherige V.frist unbeachtlich; nach der Unterbrechung beginnt eine volle neue V.frist (§ 212 BGB, Neubeginn der V.).

a) Hemmung der V.: Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder seine Grundlage, so ist die V. so lange gehemmt, bis ein Teil (z. B. die Versicherung) die Fortsetzung der Verhandlungen eindeutig und endgültig verweigert; die V. tritt dann frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 203 BGB). Die V. wird weiter gehemmt durch Erhebung einer Leistungs- oder Feststellungsklage (Klageerhebung), Zustellung eines Mahnbescheids (nicht aber durch bloße Mahnung), Bekanntgabe eines Güteantrags (Schlichtung), Aufrechnung oder Streitverkündung im Prozess, Zustellung eines Antrags auf selbständiges Beweisverfahren (Beweissicherung), Arrest oder einstweilige Verfügung (Zustellung innerhalb eines Monats erforderlich), Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe u. a. Die Hemmung endet hier 6 Monate nach (rechtskräftiger) Beendigung des Verfahrens oder der letzten Verfahrenshandlung des Gerichts oder der Parteien (§ 204 BGB).
Hat der Gläubiger vor Ablauf der (V.- oder sonstigen) Frist alles Erforderliche getan (z. B. Einzahlung des Gebührenvorschusses), so genügt statt der Zustellung oder der Bekanntgabe die Einreichung des Antrags, um die Hemmung der V. oder die Fristwahrung herbei zu führen, sofern die Zustellung sodann „demnächst“ (d. h. ohne schuldhafte Verzögerung) erfolgt (§§ 167, 691 II ZPO). Die V. ist ferner gehemmt, so lange die Leistung gestundet (Leistungszeit) oder der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger aus einem anderen Grund vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist (§ 205 BGB). Dauernde Einreden (z. B. ungerechtfertigte Bereicherung) berühren die V. nicht, weil sie den Anspruch selbst ausschalten. Hemmung der V. tritt auch ein, wenn der Gläubiger durch höhere Gewalt (Verschulden, 2 c) an der Rechtsverfolgung gehindert ist (§ 206 BGB). Die V. von Ansprüchen unter Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern und Kindern, Mündel und Vormund, Betreuter und Betreuer usw. ist gehemmt, so lange die Ehe, das Lebenspartnerschafts-, Verwandtschafts- oder Vormundschaftsverhältnis besteht (§ 207 BGB). Die V. von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Gläubigers und bis zur Beendigung einer bestehenden häuslichen Gemeinschaft gehemmt (§ 208 BGB).

b) Ablaufhemmung. Ist eine nicht voll geschäftsfähige Person ohne gesetzlichen Vertreter, so bedarf sie eines besonderen Schutzes. Die gegen sie laufende V. wird daher - ebenso wie die V. eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet - i. d. R. erst 6 Monate nach Beseitigung des Hindernisses (Eintritt der Volljährigkeit, neuer gesetzlicher Vertreter, Annahme der Erbschaft durch den Erben oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens) vollendet; bei kürzeren Fristen sind diese maßgebend (§§ 210, 211 BGB).

c) Neubeginn der V. tritt ein, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise - auch stillschweigend, z. B. durch ein Stundungsgesuch - anerkennt. Dasselbe gilt, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt (und nicht wieder aufgehoben oder der Antrag zurückgewiesen) wird (§ 212 BGB). Alle anderen früheren Gründe für eine Unterbrechung der V. führen jetzt nur noch zur Hemmung der V.; s. o. a).

7. Gebiet ehem. DDR: Übergangsregelung in Art. 231 § 6 EGBGB.

8.
Über die V. im Strafrecht Strafverfolgungsverjährung, Strafvollstreckungsverährung.

9.
Im Verwaltungsrecht besteht eine allgemeine Regelung der V. nicht. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts sind nur in beschränktem Umfang entsprechend anwendbar. Öffentliche Rechte und Pflichten verjähren grundsätzlich nicht; soweit es sich nicht um unverzichtbare Rechte (z. B. Wahlrecht) handelt, kann u. U. Verwirkung eintreten, die sich aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben ergibt. Für öffentlich-rechtliche Ansprüche vermögensrechtlicher Art werden die §§ 195 ff. BGB analog angewandt, soweit nicht Sondervorschriften bestehen (z. B. im Steuerrecht - s. u. 11 -, § 24 PostG, Art. 71 bay. AusfG z. BGB vom 20. 9. 1982, GVBl. 803, die jedoch keine eigentlichen Verjährungs-, sondern Erlöschenstatbestände regeln). Unterliegt der Anspruch eines öffentl.-rechtl. Rechtsträgers ausnahmsweise der V., so unterbricht ein zu seiner Durchsetzung erlassener Verwaltungsakt die V. (§ 53 VwVfG).

10.
Der Anspruch auf Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Entstehung. Der Anspruch der Versicherungsträger auf Beitragsrückstände verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen nach 30 Jahren; die V. ist von Amts wegen zu beachten. Für Hemmung, Unterbrechung und Wirkung der V. gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (§ 45 SGB I, § 25 SGB IV, § 52 SGB X).

11.
Steuerlich wird unterschieden zwischen Festsetzungsverjährung und Zahlungsverjährung. Festsetzungsverjährung (§§ 169-171 AO) regelt die V. der noch nicht festgesetzten Steuer. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt bei Zöllen und Verbrauchsteuern, Zinsen und Kosten der Vollstreckung 1 Jahr, bei sonstigen Steuern 4 Jahre, leichtfertig verkürzten Steuern (§ 378 AO) 5 Jahre, hinterzogenen Steuern (§ 370 AO) 10 Jahre. Die Festsetzungsfristen gelten auch für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Feststellungsfrist). Vgl. § 181 I AO. S. a. Anlaufhemmung, § 170 AO; Ablaufhemmung § 171 AO. Dagegen regelt die Zahlungsverjährung, wann der festgesetzte Zahlungsanspruch verjährt. Gemäß § 228 AO beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Die Zahlungsverjährung führt zum Erlöschen des Zahlungsanspruchs (§§ 228-232 AO).




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