abortive Mittel

Medikamente oder mechanisch wirkende Vorgänge, welche eine bereits eingenistete Eizelle aus der Gebärmutter entfernen (Abtreibungspille; Ausschabung [mechanische Herauslösung der Eizelle mittels Schaben], Absaugung [mechanische Herauslösung der Eizelle durch Erzeugung erheblichen Unterdrucks], Eihautstich [Abtötung der befruchteten Eizelle durch Einstechen in die Eizelle]). Zu unterscheiden sind diese Mittel insbesondere von solchen, welche bereits die Einrüstung verhindern und daher nicht unter §218 Abs. 1 S.1 StGB, sondern unter § 218 Abs. 1 S.2 StGB fallen („Pille danach”; Spirale; Intrauterinpessare, Schleifen).




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