AbtreibungspilleMedikament, welches zur Abtötung der schon eingenisteten Frucht bei der Schwangeren führt. Da die Abtötung bereits nach der Nidation geschieht, fällt die Anwendung des Medikaments unter den Schutzbereich der §§ 218 ff. StGB. Allgemein bekannt ist das Präparat „Mifegyne”, welches ursprünglich unter dem Namen„RU 486” bekannt wurde. Nicht zu verwechseln ist aber die Abtreibungspille mit der sog. „Pille danach”. Hierbei handelt es sich vielmehr um Substanzen, welche die Einrüstung der befruchteten Eizelle hemmen oder verhindern und wegen § 218 Abs. 1 S. 2 StGB straflos verwendet werden können.
Weitere Begriffe : Umschreibung der Vollstreckungsklausel | Splittingverfahren | Blankettgesetz |
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