Abschleppen wegen HalteverbotFahrzeuge, die im Halte- oder Parkverbotsbereich abgestellt sind (der nicht durch Verkehrsschilder bezeichnet sein muß: z. B. Parkverbot an engen Straßenstellen), können auf Anordnung der Polizei in Abwesenheit des Berechtigten (Fahrer, Halter) auf dessen Kosten abgeschleppt werden, soweit andernfalls der übrige Verkehr beeinträchtigt wäre. Beauftragt werden in der Regel Abschleppfirmen. Diese können nach Wahl ihre Forderung gegenüber der Polizei oder gegenüber dem Halter geltend machen. Reparaturkosten durch unsachgemäßes Abschleppen hat letztlich die Abschleppfirma und nicht der Halter zu tragen.
Weitere Begriffe : Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz | Schwabenspiegel | Weisungsrecht, Weisungen, Weisungsgebundenheit (im Verwaltungsrecht) |
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