Anordnung

ist die einseitige Bestimmung eines anderen zu einem Verhalten. Im Verfahrensrecht ist die einstweilige A. eine vorläufige Entscheidung des Gerichts. Sie soll verhindern, dass vor Rechtskraft einer Entscheidung ein endgültiger Zustand herbeigeführt wird (z.B. §§ 707, 719, 732 II, 766 I 2 ZPO, 307 II StPO). Die e. A. im Verwaltungsprozessrecht entspricht einer einstweiligen Verfügung (§ 123 VwGO). Durch sie kann das Verwaltungsgericht schon vor Klageerhebung die Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustands festsetzen oder einen vorläufigen Zustand regeln. Die A. ergeht in einem abgekürzten Verfahren, das als selbständiges Verfahren neben das Hauptsacheverfahren tritt. Sie darf die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Lit.: Kim, S., Vorläufiger Rechtsschutz durch die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, 1997; Grigoleit, K., Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, 1997; Oldenburg, F., Die Rolle einstweiliger Unterbringungsanordnungen, 2002




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