Abschöpfung

zollähnliche Abgabe nach EWG- Recht; der Unterschiedsbetrag zwischen dem Einfuhrpreis und dem festgelegten höheren EWG-Preisniveau eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, z. B. Weizen, muss vom Importeur abgeführt werden. Durch die A. wird erreicht, dass keine billigeren Einfuhren in den EWG-Raum gelangen (MarktO).

ist die Maßnahme des Staates, durch die der Preis einer eingeführten Ware auf einen gesetzlich festgeschriebenen Stand gebracht wird (z.B. bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Europäischen Union durch die Bundesfinanz- behörden zwecks Angleichung des niedrigeren Weltmarktpreises an den höheren Binnenmarktpreis). Gesichert wird die in Deutschland wie Zoll behandelte A. durch Handelslizenzen und die hierfür zu stellenden Sicherheitsleistungen. Möglich ist auch die A. von Mehrwerten aus Sanierung oder von Gewinnen aus Straftaten. Lit.: Groß, A., Vereinfachung der §§ 11 lbff. StPO, 2006

Bis zum 1.7. 1995 erhobene EG-rechtliche Abgabe (danach rechtstechnische Umwandlung in Zölle), die anfällt, wenn landwirtschaftliche Erzeugnisse, die einer gemeinsamen Marktorganisation der EG unterstellt sind, in das Gemeinschaftsgebiet der EG eingeführt werden. Sie dient dem Ausgleich des Preisniveaus zwischen dem Weltmarktpreis und dem ggf. durch Maßnahmen der EG gestützten — Binnenmarktpreis. Zur Sicherung der Erhebung der Abschöpfung mussten bei der Einfuhr entsprechender Waren Lizenzen vorhanden sein und Kautionen gestellt werden. Für die Erhebung der Abschöpfungen waren die Zollbehörden zuständig.




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