Abspaltungsverbot

Die Mitgliedschaft in einer Personengesellschaft bildet eine Einheit, von der nicht einzelne Befugnisse abgetrennt werden können. Das sich aus § 717 S.1 BGB ergebende Abspaltungsverbot ist zwingender Natur. Allerdings können einzelne Mitgliedschaftsrechte zur Ausübung an Dritte überlassen werden. Die Überlassung setzt das Einverständnis aller Mitgesellschafter voraus und darf nicht unwiderruflich erfolgen. Eine Ausnahme vom Abspaltungsverbot gilt für Ansprüche vermögensrechtlicher Art, insb. Geldansprüche, deren Abtretung das Gesellschaftsverhältnis nicht berührt.




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