Mitgliedschaft
Im Sozialrecht :
In der Sozialversicherung wird zwischen Mitgliedern und Versicherten unterschieden. Diese Unterscheidung ist u.a. von Bedeutung für die zu beanspruchenden Leistungen sowie für die Teilhaberechte in der Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger. Mitglieder erhalten im Gegensatz zu den Familienversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung auch Krankengeld. Ferner sind die Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung berechtigt, die Selbstverwaltungsorgane zu wählen (Sozialversicherungswahlen).
ist das Rechtsverhältnis einer Person zu einer Personengesamtheit. Die M. begründet Rechte (Verwaltungsrechte wie z. B. ein Geschäftsführungsrecht, Vermögensrechte wie z. B. einen Anteil am Vermögen) und Pflichten (z.B. Mitverwaltungspflicht, Beitragspflicht). Sie ist vielfach ein höchstpersönliches Recht, in anderen Fällen aber auch ohne Weiteres veräußerlich und vererblich. Lit.: Habersack, M., Die Mitgliedschaft, 1996; Helms, A., Schadensersatzansprüche wegen Beeinträchtigung der Vereinsmitgliedschaft, 1999; Giloth, M., Kundenbindung in Mitgliedschaftsystemen, 2003
(Beitritt, Austritt) Verein (1 c), Genossenschaft (4); s. a. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (2, 5), Offene Handelsgesellschaft (6).
Vorheriger Fachbegriff: Mitgliederversammlung | Nächster Fachbegriff: Mithören