AbtreibungsmittelWer einer Schwangeren ein Mittel od. einen Gegenstand zur Abtreibung der Leibesfrucht verschafft, ist strafbar nach § 218 Abs. 4 StGB (bis 5 Jahre, bes. schwere Fälle: 1 Jahr bis 10 Jahre). Wer zu Abtreibungszwecken Mittel, Gegenstände oder Verfahren öffentl. ankündigt od. anpreist od. an einem allg. zugänglichen Ort ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 219 Abs. 1 StGB), ausgenommen Ankündigung und Anpreisung zu medizin. Zwecken od. in medizin. Fachzeitschriften (§ 219 Abs. 2 StGB). auch Empfängnisverhütung, Verhütungsmittel.
Weitere Begriffe : Stifter | Reichsversicherungsamt | Verfassungswidriges Verfassungsrecht |
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