Abweichungsverbot

Neben dem Aufhebungs- und Abänderungsverbot Folge der Bindung des Gerichts an sein Urteil (§ 318 ZPO, auch iVm. § 173 VwGO, § 202 SGG, § 155 FGO). Es bedeutet, dass das Gericht an die in einem früheren Urteil getroffene Entscheidung (nicht aber an die Begründung) gebunden ist und hierzu nicht in einem späteren Urteil in Widerspruch treten darf (dies entspricht zwar weitgehend der materiellen Rechtskraft, ist jedoch — als „innerprozessuale Feststellungswirkung besonderer Art” von dieser zu unterscheiden und gilt daher auch für Urteile, die — wie etwa insbes. Grundurteile — nicht der materiellen Rechtskraft fähig sind).

Bindungswirkung.




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