Bindung des GerichtsProzessuale Wirkung des Urteils (§318 ZPO, auch iVm. § 173 VwGO, § 202 SGG, § 155 FGO), die unterschiedliche Ausprägungen als Aufhebungs- und Änderungsverbot und als Abweichungsverbot hat.
Weitere Begriffe : Haftkostenbeitrag | Wirtschaftsverwaltungsrecht | Verfassungswidrigkeit von Parteien |
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