Abwesender

ist die sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten anderen Ort aufhaltende Person. Im Privatrecht wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden (nicht bereits mit der Abgabe der Erklärung, sondern) erst mit ihrem Zugang (bei dem Adressaten) wirksam (§ 130 I 1 BGB). Einem volljährigen Abwesenden, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist, kann ein Pfleger bestellt werden (§ 1911 BGB). Außerdem sind Urteil oder Verfahren gegen einen Abwesenden möglich (§§ 330ff. ZPO, Versäumnisurteil).




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