Privatrecht
Teil des Rechts (im objektiven Sinne), in dem die Beziehungen zwischen den einzelnen Bürgern (ausnahmsweise auch die zwischen dem Staat und seinen Bürgern, soweit der Staat als Fiskus tätig wird) geregelt werden. Das Privatrecht läßt sich in folgende Gebiete einteilen: Zivilrecht, auch bürgerliches Recht genannt, im wesentlichen geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Handelsrecht, im wesentlichen geregelt im Handelsgesetzbuch (HGB), aber auch in Sondergesetzen über die einzelnen Handelsgesellschaften (Gesellschaften) und die (früher überwiegend von Kaufleuten [ Kaufmann] benutzten) besonderen Anweisungen, nämlich Wechsel und Scheck. Arbeitsrecht, das bisher noch nicht zusammenfassend geregelt ist. Urheberrecht. Für Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Privatrechts sind die Zivilgerichte zuständig (außer zu c, dort gibt es die besonderen Arbeitsgerich-te).
(bürgerliches Recht im weiteren Sinn, Zivilrecht) sind alle Rechtsnormen, durch die Rechtsbeziehungen von Privatpersonen und privaten Verbänden untereinander auf der Grundlage der Gleichordnung geregelt werden. Den Gegensatz zum P. bildet das öffentliche Recht, das insbes. die Rechte und Pflichten der Privatpersonen zum Staat und zu den anderen Trägem hoheitlicher Gewalt im Verhältnis der Unter-bzw. Uberordnung regelt. Die Unterscheidung zwischen P. und öffentlichem Recht ist u. a. für die Frage von Bedeutung, ob die ordentlichen Gerichte oder andere Gerichte, z. B. die Verwaltungsgerichte, zur Entscheidung über einen Rechtsstreit berufen sind (§ 13 GerichtsverfassungsG), Rechtsweg. P. sind u.a. Familienrecht, Erbrecht, Handelsrecht und Teile des Arbeitsrechts. a. bürgerliches Recht.
ist - im Unterschied zum Öffentlichen Recht - jener Teil der Gesamtrechtsordnung, dessen Wesensmerkmal die Gleichordnung der Beteiligten ist. Weithin geprägt vom Prinzip der Privatautonomie, gehören zum Privatrecht insbesondere die Gebiete des Bürgerlichen Rechts, des Arbeitsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts.
ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die die Beziehungen der einzelnen untereinander regeln (zur Abgrenzung gegenüber dem öffentlichen Recht Recht). Wichtigster Bestandteil des P. ist das vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte bürgerliche Recht. Anders als z.B. das Handelsgesetzbuch (HGB), dessen Geltungsbereich auf einen bestimmten Personenkreis, die Kaufleute, beschränkt ist, betrifft das bürgerliche Recht jedermann in seiner "bürgerlichen" Existenz. Es steht als das gene-
GefnSw ZT sPezie,,en P; das für einzelne besondere Lebensbereiche gilt (ausser dem bereits erwähnten - Handelsrecht msbes. das -Gesellschaftsrecht, Teile des -Arbeitsrechts, das Immaterialgüterrecht u.a.). Das BGB vom 18.8.1896, in Kraft getreten am 1.1.1900, gliedert sich in 5 Bücher: 1. den Allgemeinen Teil mit den grundlegenden privatrechtlichen Vorschriften über Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit, Willenserklärung und Vertrag, Stellvertretung und Zustimmung u.a., 2. das Schuldrecht in seinen Grundzügen und in seinen verschiedenen Vertragstypen (Kauf, Miete, Darlehen, Dienstvertrag, Werkvertrag usw.), 3. das Sachenrecht mit den Regelungen über die Rechtsverhältnisse zwischen Personen und Sachen (Eigentum und sonstige dingliche Rechte), 4. das Familienrecht mit seinen Bestimmungen über Ehe, Verwandtschaft und Vormundschaft sowie 5. das Erbrecht. Das BGB ist von klassischen liberalen Vorstellungen geprägt: Privatautonomie, Eigentum, freier Wettbewerb. Auch seine Vorkehrungen gegen Rechtsmissbrauch u. rücksichtslosen Eigennutz sind aus dem liberalen Geist der Entstehungszeit zu erklären, aus der Überzeugung, dass die möglichst freie Betätigung der Bürger u. nicht staatliche Intervention die beste Gewähr für gerechten Interessenausgleich biete. Seit dem Inkrafttreten des BGB sind vor allem durch die beiden Weltkriege tiefgreifende ökonomische und soziale Veränderungen ausgelöst worden, denen sich auch das Recht anpassen musste. So erlitt insbesondere das Prinzip der Privatautonomie (und damit der Vertragsfreiheit) angesichts der Entwicklung standardisierter, durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vornormierter Typenverträge der öfftl. Betriebe, der Banken, Versicherungen u. Spediteure, der Hersteller u. Verkäufer genormter Gegenstände (wie Autos, Kühlschränke, Waschmaschine, Möbel usw.) sowie durch den Kontrahierungszwang (Abschlusszwang) im Bereich der öffentlichen Dienst- u. Versorgungsleistungen (Post, Verkehr, Müllabfuhr, Strom, Gas, Wasser) erhebliche Einbussen (Vertrag). Im Arbeitsrecht entstand ein neues Rechtsgebiet, das sich von seinen Ursprüngen im Dienstvertrag des BGB nahezu vollständig gelöst hat. Diese Veränderungen des P. sind in erheblichem Masse durch das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes beeinflusst, das sowohl in der Gesetzgebung als auch in der Rechtsprechung seinen Niederschlag gefunden u. die Position des sozial Schwächeren gestärkt hat. Hier sind, unter vielen Beispielen, das Mietrecht (Miete) u. das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nennen. Das Eigentum - vor allem das Grundeigentum u. das Eigentum an Produktionsmitteln - unterliegt mit Rücksicht auf die ihm innewohnende Sozialbindung vielfältigen Beschränkungen durch wirtschaftslenkende, baurechtliche, städteplanerische, dem Umweltschutz u. der Verkehrssicherheit dienende Regelungen. Auch der Eigentümer beweglicher Sachen ist Pflichten ausgesetzt (z.B. Zwangs-Haftpflichtversicherung des Halters eines Kfz.). Die Einwirkung des Grundgesetzes auf das P. zeigt sich besonders deutlich im Familienrecht: Die Gleichberechtigung von Mann u.
Frau (Art. 3 II GG) ist durch die Gesetzgebung der letzten Jahrzehnte, die das Leitbild der patriarchalischen Familie beseitigt hat, verwirklicht worden; die nichtehelichen Kinder wurden in Erfüllung des Regelungsauftrags des Art. 6 V GG den ehelichen Kindern gleichgestellt.
ist die Gesamtheit aller Rechtssätze, bei denen Berechtigter oder Verpflichteter nicht ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt in seiner Eigenschaft als solcher ist. Das P. bildet den Gegensatz zum öffentlichen Recht, wobei die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann. Seine wichtigsten Teilgebiete sind das bürgerliche Recht, das Handelsrecht, das Arbeitsrecht und das Immaterialgüterrecht. Internationales P. (§3 I EGBGB, Kollisionsrecht, Verweisungsrecht) ist die Gesamtheit der (deutschen) Rechtsätze, die durch Verweisung auf die inländische oder eine ausländische Privatrechtsordnung festlegen, welche von mehreren möglichen nationalen Privatrechtsordnungen in einem Kollisionsfall zur Anwendung kommt (z.B. Deutscher heiratet Französin in Peru). Das (autonome deutsche) internationale P. ist vor allem in den Artt. 3 ff. EGBGB (unvollständig) geregelt (Artt. 3-6 Verweisung, Artt. 7-12 natürliche Personen und Rechtsgeschäfte, Artt. 13-24 Familienrecht, Artt. 25-26 Erbrecht, Artt. 27-42 Schuldverhältnisse, 43-46 Sachenrecht). Die wichtigsten inhaltlichen Anknüpfungspunkte eines Sachverhalts an eine Privatrechtsordnung sind dabei die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz und der gewöhnliche Aufenthaltsort eines Menschen oder die Lage (Belegenheit) eines Gegenstands. Deutsches P. ist eine veraltende Bezeichnung für das ältere, aus germanischer bzw. germanistischer Wurzel stammende, vor Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1900) auch ohne gesetzgeberischen Akt unmittelbar geltende, als Wissenschaftsgebiet nur aus dem Gegensatz zum römischen, rezipierten Privatrecht erwachsene P. in Deutschland. Zu Unrecht wird für das P. Deutschlands deshalb meist die Bezeichnung Zivilrecht verwendet, die nur das Fremdwort für bürgerliches Recht ist. Lit.: Hübner, R., Deutsches Privatrecht, 5. A. 1930; Kegel, G./Schurig, K., Internationales Privatrecht, 9. A. 2004; Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; Hedemann, J., Die Fortschritte des Zivilrechts im 19. Jahrhundert, 1910ff., Neudruck 1968; Söllner, A., Privatrecht, in: Handwörterbuch der Rechtsgeschichte, Bd. 3 1984, 1971 ff.; Kropholler, J., Internationales Privatrecht, 6. A. 2006; Köbler, G., Deutsches Privatrecht der Gegenwart, 1991; Internationales Privat- und Verfahrensrecht, hg.v. Jayme, E./Hausmann, R., 13. A. 2006; Bar, C. v./Mankowski, P., Internationales Privat- recht, Bd. 1 2. A. 2003; Kallwass, W., Privatrecht. Ein Basisbuch, 18. A. 2006; Hanssen, C., Privatrecht, 2004; Koch, H./Magnus, U./Winkler von Mohrenfels, P., IPR und Rechtsvergleichung, 3. A. 2004; Langenbucher, K., Europarechtliche Bezüge des Privatrechts, 2005; (Fir- sching, K./)Hojfmann, B. v./Thorn, K., Internationales Privatrecht, 8. A. 2005; Hüßtege, R., Internationales Privatrecht, 4. A. 2005
Teil des Rechts, der die Rechtsbeziehungen der Einzelnen zueinander auf der Grundlage der Selbstbestimmung und der Gleichberechtigung regelt. Gegenbegriff zum Privatrecht ist das öffentliche Recht.
Das Privatrecht kann eingeteilt werden in das für jedermann geltende bürgerliche Recht und in nur für besondere Personengruppen geltende Sonderprivatrechte (z.B. Handelsrecht, Arbeitsrecht, Privatversicherungsrecht, Aktienrecht, Recht des gewerblichen Rechtsschutzes).
Gesetze, die privatrechtliche Beziehungen regeln, können auch einzelne öffentlich-rechtliche Vorschriften enthalten (vgl. z.B. §§ 43 f. BGB).
Das P. regelt die Rechtsbeziehungen verschiedener Rechtssubjekte auf dem Boden der Gleichordnung. Zum öffentlichen Recht (s. i. E. dort) gehören dagegen die Rechtsvorschriften, die die Unterordnung des einzelnen unter die hoheitliche Gewalt des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Rechtssubjekte betreffen oder die zwar auf der Ebene der Gleichordnung stehen (Vertrag, öffentlich-rechtlicher), aber ihrem Wesen nach Gegenstände des öffentlichen Rechts regeln, hinter denen also letztlich die Möglichkeit einseitig-obrigkeitlicher Durchsetzung steht. So gehören zum öffentlichen Recht insbes. das Verfassungs- und Verwaltungsrecht, das Wirtschafts- und Steuerrecht, das Strafrecht, ferner das Prozessrecht, das - obwohl zum Teil zum Zivilrecht gehörend - den Parteien vorschreibt, sich zur Durchsetzung ihrer privatrechtlichen Ansprüche der staatlichen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen. Zum P. gehört dagegen vornehmlich das Bürgerliche Recht, daneben aber auch die besonderen Rechtsgebiete des Handels-, Gesellschafts-, Wertpapier-, Urheber- und (Privat-)Versicherungsrechts. Welchem Rechtsgebiet eine Rechtsnorm angehört, ist oftmals schwierig abzugrenzen; von Bedeutung ist diese Unterscheidung insbes. für die Feststellung des zulässigen Rechtswegs (z. B. ordentliche Gerichte oder Verwaltungsgerichte; bürgerliche Rechtsstreitigkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit). Materielles P. ist das P. i. e. S., d. h. die Gesamtheit der Rechtsnormen, welche die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen für Beteiligte untereinander regeln. Demgegenüber sind unter formellem P. die Vorschriften zu verstehen, die die Durchsetzung der Ansprüche aus dem mat.P. zum Inhalt haben, also insbes. das Prozess- und Zwangsvollstreckungsrecht.
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