Abzugsverfahren

Für bestimmte bis zum 31.12. 2001 im Inland ausgeführte und nach dem deutschen UStG steuerpflichtige Umsätze (Umsatz) war die Unisatzsteuer nach dem Abzugsverfahren nicht vom Steuerschuldner, sondern vom Leistungsempfänger zu berechnen, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen (§ 18 Abs. 8 UStG a. F. i. V. m. §§ 51-58 UStDV a. F.). Der Leistungsempfänger erfüllte damit die Umsatzsteuerzahlungspflicht des leistenden Unternehmers.
Dieses nicht in vollem Umfang gemeinschaftskonforme Abzugsverfahren wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20. 12. 2001 (BGBl. 2001I, 3794) abgeschafft und durch ein Verfahren mit einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren) in § 13 b UStG ersetzt.




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