Abzugsverfahren Für bestimmte bis zum 31.12. 2001 im Inland ausgeführte und nach dem deutschen UStG steuerpflichtige Umsätze (Umsatz) war die Unisatzsteuer nach dem Abzugsverfahren nicht vom Steuerschuldner, sondern vom Leistungsempfänger zu berechnen, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen (§ 18 Abs. 8 UStG a. F. i. V. m. §§ 51-58 UStDV a. F.). Der Leistungsempfänger erfüllte damit die Umsatzsteuerzahlungspflicht des leistenden Unternehmers.
Weitere Begriffe : Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen | Beobachtung in einem psychiatrischen Krankenhaus | Jugoslawien |
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