Steuerschuldner
(Steuerpflichtiger, Steuersubjekt) ist, wer nach den Steuergesetzen eine Steuer zu entrichten hat. Steuerträger, Nachsichtgewährung.
natürliche oder juristische Person, die nach den Regelungen der Einzelsteuergesetze gegenüber den Finanzbehörden zur Begleichung einer Steuerschuld verpflichtet ist.
Wer S. ist, bestimmen die Einzelsteuergesetze (§ 43 AO). Mit diesem Verweis hat der Gesetzgeber auf eine allgemeine Definition des Begriffs verzichtet. Soweit im Einzelsteuergesetz keine ausdrückliche Bestimmung enthalten ist, kann von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass derjenige S. ist, der den Tatbestand verwirklicht, an den das Einzelsteuergesetz die Steuerpflicht knüpft. Bei Abzugsteuern ist S. derjenige, für dessen Rechnung der Steuerabzug erfolgt, z. B. der Arbeitnehmer bei der Lohnsteuer. Der zum Steuerabzug Verpflichtete (z. B. Arbeitgeber) kann als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden. Steuerpflichtiger; Gesamtschuld s. § 44 AO, Aufteilung in der Vollstreckung s. §§ 268 ff. AO. S. a. Haftung im Steuerrecht.
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