Affektionsinteresse Hierunter versteht man den Liebhaberwert einer Sache, der nicht in Geld meßbar ist. Das A. spielt z.B. eine Rolle beim Schadensersatzanspruch nach den §§ 249 ff. BGB.
Weitere Begriffe : Öffentlicher Friede | Differenzbesteuerung | Bundesstrafregister |
MMnews
|