Affektionsinteresse

Hierunter versteht man den Liebhaberwert einer Sache, der nicht in Geld meßbar ist. Das A. spielt z.B. eine Rolle beim Schadensersatzanspruch nach den §§ 249 ff. BGB.

Grundsätzlich ist bei Schadenersatzleistungen nur wirtschaftlich messbarer Nachteil auszugleichen. A. aber ersatzfähig, wenn sich Schaden wirtschaftlich auswirkt (Liebhaberwert), oder auch immaterieller Schaden (Nichtvermögensschaden) ersatzfähig ist.

Liebhaberinteresse

Schadensersatz (2 a).




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