immaterieller Schaden auch Nichtvermögensschaden; der nicht am Vermögen, sondern an einem anderen Rechtsgut eingetretene Schaden (z.B. Gesundheit, Ehre). Für i. S. kann eine Entschädigung in Geld nur in den durch Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden (Schmerzensgeld, Kranzgeld, allgemeines Persönlichkeitsrecht).
Weitere Begriffe : Bote ohne Botenmacht | Personalplanung | Strafvollzugsgrundsätze |
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