Alleinstellung Einmaligkeit eines Warenzeichens bzw. einer Unternehmenskennzeichnung. A. begründet bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen (überragende Wertschätzung beim Publikum) im Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht einen erweiterten Schutz gegen die Verwendung verwechslungsfähiger Waren- oder Unternehmensbezeichnungen (sogen, "berühmte Marke", z. B. "4711").
Weitere Begriffe : Piratensender, | Untreue | Angemessenheitsklausel |
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