Alternativantrag Verfahrensrechtlicher Begriff: Antragsteller begehrt Verschiedenes nach seiner oder des Antraggegners Wahl. Im Zivilprozess wegen der erforderlichen Bestimmtheit des Antrages nur ausnahmsweise zulässig, z. B. bei Wahlschuld (§ 262 ff. BGB) mit Wahlrecht des Schuldners. Antrag im Verfahrensrecht, Hilfsantrag.
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