Alternativantrag

Verfahrensrechtlicher Begriff: Antragsteller begehrt Verschiedenes nach seiner oder des Antraggegners Wahl. Im Zivilprozess wegen der erforderlichen Bestimmtheit des Antrages nur ausnahmsweise zulässig, z. B. bei Wahlschuld (§ 262 ff. BGB) mit Wahlrecht des Schuldners. Antrag im Verfahrensrecht, Hilfsantrag.

ist ein Antrag mit einem doppelten, unterschiedlichen Inhalt, wobei der Antragsteller begehrt, dass dem Antrag entweder mit dem einen oder dem anderen Inhalt stattgegeben werde. Solche Anträge sind im Prozessrecht nur ausnahmsweise zulässig, z. B. in den Fällen der Wahlschuld (§ 262 BGB).




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