Verfahrensrecht

auch formelles Recht; Rechtsnormen zur Regelung der Form, in der ein Gerichtsverfahren oder ein außergerichtliches Verfahren (z.B. Erlaß eines Verwaltungsaktes) abläuft. Das Recht des gerichtlichen Verfahrens (Prozeßrecht) ist in den verschiedenen Prozeßordnungen geregelt (z.B. StPO, ZPO, VwGO), das des Verwaltungsverfahrens in den Verwaltungsverfahrensgeseten von Bund und Ländern. Das V. steht im Gegensatz zum materiellen Recht.

Unter diesem Begriff werden diejenigen Bestimmungen verstanden, die den formellen Ablauf eines Verfahrens regeln, gleichgültig ob sie in besonderen Verfahrensordnungen zusammengefasst sind (z. B. StrafprozessO, ZivilprozessO), oder Teile eines Gesetzes sind (z. B. OrdnungswidrigkeitenG).

Rechtliches Gehör Gesetzlicher Richter Faires Verfahren Rechtsstaatsprinzip

ist die Gesamtheit der das Verfahren betreffenden Rechtssätze. Das V. ist grundsätzlich öffentliches Recht. Es ist formelles Recht. Das gerichtliche V. ist vor allem im Gerichtsverfassungsgesetz, der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung, der Verwaltungsgerichtsordnung und weiteren Prozessordnungen geregelt. Für das (außergerichtliche) Verwaltungsverfahrensrecht gelten die VerwaltungsVerfahrensgesetze des Bundes und der Länder. Lit.: Grunsky, W., Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. A. 1974; Internationales Privat- und Verfahrensrecht, hg. v. Jayme, E./Hausmann, R., 13. A. 2006; Zimmerli, U., Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, 2004




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