Alternativverhalten

rechtmäßiges ist ein Begriff aus dem Schadensersatzrecht. Der Schädiger wendet hier ein, daß der eingetretene Schaden auch entstanden wäre, wenn er sich rechtmäßig verhalten hätte. Nach mittlerweile h.M. ist der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens grundsätzlich beachtlich. Zwar steht die Kausalität des schädigenden Ereignisses außer Frage, jedoch werden Schäden, die auch bei einem rechtmäßigen Verhalten des Schädigers entstanden wären, vom Schutzzweck der Haftungsnormen nicht mehr erfaßt. D.h. das rechtmäßige A. ist innerhalb der (haftungsausfüllenden) Kausalität i.R.d. Schutzzweckes der Norm zu prüfen. So haftet z.B. ein Arzt nicht, wenn der Patient die wegen fehlender Aufklärung unwirksame Einwilligung auch bei richtiger Aufklärung erteilt hätte. Allerdings trägt der Schädiger die Beweislast dafür, daß der Schaden auf jeden Fall eingetreten wäre.




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